Pflegegrad 1: Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Wer die Anerkennung eines Pflegegrads beantragt, wartet meist gespannt auf die Entscheidung der Pflegekasse. Denn je höher der Pflegegrad, desto mehr finanzielle Unterstützung gibt es. Die Zuteilung in Pflegegrad 1 ist deshalb oft eine Enttäuschung. Die Zuschüsse und Hilfen sind vergleichsweise gering. Dennoch können Betroffene das Beste für sich herausholen – wenn sie sich über alle Möglichkeiten informieren.

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Checkliste
© TeroVesalainen/pixabay.com

Wenn es um den Pflegegrad eines hilfebedürftigen Menschen geht, ist oft nur ein schlechtes Ergebnis ein gutes Ergebnis. Denn der Medizinische Dienst der Krankenkassen beurteilt die Selbstständigkeit des Betroffenen. Je schlechter diese ist, desto mehr Hilfe wird ihm zugesprochen. Viele Leistungen der Pflegekasse gibt es erst ab Pflegegrad 2. Deshalb ist es für Betroffene mit Pflegegrad 1 umso wichtiger, alle Möglichkeiten auszuschöpfen.

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Leistungen der Pflegekasse

Personen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf folgende Leistungen der Pflegekasse:

  • Entlastungsbetrag
  • Kostenübernahme für einen Hausnotruf
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG
  • Anschubfinanzierung für die Pflege-WG

Wichtig: Nicht jeder Pflegebedürftige kann all diese Leistungen gleichzeitig nutzen. Sie sind an verschiedene Bedingungen geknüpft. Der Bezug hängt unter anderem davon ab, für welche Pflegeform sich Betroffene entscheiden.

Entlastungsbetrag

Den sogenannten Entlastungsbetrag können alle Personen nutzen, die einem Pflegegrad zugeteilt sind. Er beträgt 125 Euro pro Monat und muss zur Förderung der Selbstständigkeit oder zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder anderen Pflegepersonen genutzt werden. So lässt sich der Entlastungsbetrag zum Beispiel für die Bezahlung von Pflegediensten, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder anerkannten Unterstützungsangeboten im Alltag (Einkaufen, Putzen, etc.) einsetzen. Pflegebedürftige müssen dafür zunächst selbst zahlen und erhalten den Entlastungsbetrag, wenn sie entsprechende Belege bei der Pflegekasse einreichen. Es ist auch möglich, den Entlastungsbetrag anzusparen und ihn auf einen Schlag auszahlen zu lassen (1.500 Euro pro Jahr). Wie genau das funktioniert und welche Fristen Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

Kostenübernahme für einen Hausnotruf

Ab Pflegegrad 1 kommt die Pflegekasse außerdem für einen Hausnotruf auf. Für die Anschaffung und Installation erhalten Betroffene einmalig 10,49 Euro. Laufende Betriebskosten übernimmt die Pflegekasse mit 23 Euro pro Monat. Wie hoch die jeweiligen Kosten für den Hausnotruf sind, hängt vom Anbieter ab. Viele passen ihre Preise allerdings an den Zuschuss der Pflegekasse an, sodass Pflegebedürftige selbst nichts mehr hinzuzahlen müssen.

Kostenlose Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige und Menschen, die sich um sie kümmern, benötigen im Alltag sogenannte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Bettschutzeinlagen, Schutzkleidung, Mundschutz, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. All das führt zu laufenden Kosten, die sich schnell summieren. Personen ab Pflegegrad 1, die zu Hause von Angehörigen oder vergleichbaren Pflegepersonen betreut werden, haben deshalb Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Pro Monat zahlt die Pflegekasse 40 Euro. Es gibt Anbieter, die jeden Monat automatisch Boxen mit Hilfsmitteln im Wert von 40 Euro nach Hause liefern und direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Der Kunde muss sich also um nichts weiter kümmern.

Pflegeunterstützungsgeld

Arbeitnehmer können sich für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn sie sich um eine plötzliche Pflegebedürftigkeit in der Familie kümmern müssen. In dieser Zeit haben sie Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns und muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Hierfür ist nicht einmal zwingend ein Pflegegrad nötig. Oft genügt schon eine ärztliche Bescheinigung. Wer sich längere Zeit um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern muss, kann die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit nutzen. Hier gibt es zwar keinen Lohnersatz von der Pflegekasse, aber ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Mehr zu den verschiedenen Möglichkeiten erfahren Sie hier.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Mit der Pflegebedürftigkeit steigen meist auch die Ansprüche an den eigenen Wohnraum. Wer zu Hause wohnen bleiben möchte, benötigt unter Umständen ein barrierefreies Bad, breitere Türöffnungen, Rampen oder Treppenlifte. Hierfür zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person. Leben zum Beispiel zwei Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt, erhöht sich der Zuschuss auf 8.000 Euro.

Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG

Immer häufiger werden sogenannte Pflege-WGs gegründet. Hier leben ältere und pflegebedürftige Menschen gemeinsam in einer Wohngruppe und erhalten gemeinschaftlich organisierte Pflege. Die Pflegekasse zahlt auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen den sogenannten Wohngruppenzuschlag. Er beträgt 214 Euro im Monat und soll dazu eingesetzt werden, die Betreuung und Pflege der Wohngruppe zu finanzieren. Voraussetzungen sind, dass es sich um eine gemeinsam genutzte Wohnung handelt, dass mindestens drei und maximal elf Personen mit Pflegegrad darin wohnen, dass die Pflege gemeinschaftlich organisiert wird und ambulant erfolgt und dass mindestens drei der Bewohner gesetzlich definierte Leistungen beziehen, zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den Entlastungsbetrag. Mehr zu den Voraussetzungen und zum Antrag erfahren Sie hier.

Anschubfinanzierung für die Pflege-WG

Für die Gründung einer Pflege-WG gibt es außerdem eine Anschubfinanzierung von der Pflegekasse. Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 kann für die Neugründung einer Wohngruppe einen Zuschuss von 2.500 Euro erhalten, wenn die Pflege-WG die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die maximale Förderung pro Wohngemeinschaft beträgt 10.000 Euro. Der Zuschuss muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Mehr zur Gründung einer Pflege-WG erfahren Sie hier.

Unterstützung unabhängig von der Pflegekasse

Pflegebedürftige Menschen haben nicht nur die Möglichkeit, sich an die Pflegekasse zu wenden. Auch die Krankenkasse oder andere Leistungsträger können Ansprechpartner für Unterstützung sein. Das lohnt sich zum Beispiel, wenn kein Pflegegrad bewilligt wurde oder er zu niedrig ist.

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