Plötzlich Pflegefall: Wer kommt wann für die Kosten auf?

Pflegebedürftigkeit kündigt sich nicht immer an und ist damit auch nicht immer vorhersehbar. Manchmal kommt sie schleichend, ein anderes Mal ganz plötzlich – so oder so entstehen viele Fragen und zahlreiche Herausforderungen, auch in finanzieller Hinsicht. Damit Sie nicht alleine dastehen, erklären wir Ihnen, wer wann für welche Kosten aufkommt.

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Glückliche ältere Dame vertieft in Gespräch mit Krankenschwester.
© Drazen Zigic/www.shutterstock.com

Wer pflegebedürftig wird, der hat in Deutschland schnell mit einer Menge Bürokratie zu kämpfen – ganz besonders, wenn es um die Frage geht: Wer zahlt die Rechnung? Die Antwort darauf hängt von verschiedenen Faktoren ab, die manchmal gar nicht so leicht zu überblicken sind.

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Allgemein bekannt, doch nicht immer verstanden: Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt stets einen Teil der Pflegekosten – doch welchen und vor allem wie viel? Die Höhe der Leistungen richtet sich grundsätzlich nach dem Pflegegrad, der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt wird.

Die Pflegeversicherung deckt Leistungen sowohl für die häusliche Pflege als auch für die stationäre Pflege im Pflegeheim ab. Bedenken Sie allerdings, dass es hierfür Höchstgrenzen gibt. Leider kommt es gerade zu Beginn nur allzu häufig vor, dass die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht ausreichend sind.

Ist das der Fall, müssen andere Möglichkeiten gefunden werden, die bedauerlicherweise auch in das eigene Vermögen eingreifen. Doch keine Sorge, auch hier sind Sie geschützt, Sie müssen nicht Ihr gesamtes Hab und Gut in die Pflege, ob häuslich oder stationär, investieren.

Eigenanteil und Vermögenswerte

Nicht schön, doch leider manchmal nicht zu vermeiden: Reichen die Leistungen der Pflegeversicherung partout nicht aus, muss die betroffene Person zunächst ihre eigenen finanziellen Mittel einsetzen. Dazu gehört eine ganze Menge, nämlich Renteneinnahmen, eigene Ersparnisse und sogar eventuell vorhandene Immobilien.

Allerdings bleiben manche Elemente auch unangetastet. Bestimmte Vermögenswerte, wie das selbst genutzte Eigenheim oder ein festgelegter Schonbetrag werden nicht in die Rechnung mit einbezogen und müssen demnach nicht „zu Geld gemacht“ werden. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Sie Ihr letztes Hemd hergeben müssen.

Unterstützung durch Angehörige

Sind die eigenen Mittel erschöpft, werden die nächsten Angehörigen zur Kasse gebeten. In erster Linie betrifft dies die Kinder der pflegebedürftigen Person – doch auch hier gibt es Grenzen, die beachtet werden sollten.

Seit Januar 2020 greift nämlich das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro zum Unterhalt für ihre Eltern verpflichtet. Unter einem derartigen Jahresbruttoeinkommen besteht also keinerlei Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung der Eltern. Besprechen Sie dies also besser bereits im Voraus mit allen Betroffenen.

Die Rolle des Sozialamts

Sollten weder die pflegebedürftige Person noch deren Kinder die Kosten tragen können (oder müssen), springt im Normalfall das Sozialamt ein. Das Sozialamt übernimmt nämlich die ungedeckten Pflegekosten und prüft im Anschluss, ob und in welcher Höhe es Rückforderungen an die Kinder stellen kann. Doch auch hier gilt erneut der eben genannte Mindestwert von 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen.

Diese Rückforderungen seitens des Sozialamts können demnach nur erfolgen, wenn das Einkommen der Kinder über der genannten Grenze liegt.

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Unterhaltspflicht des Ehepartners

Anders als bei den Kindern besteht zwischen Ehepartnern eine besondere Einstandspflicht. Wenn ein Ehepartner pflegebedürftig wird und in ein Pflegeheim zieht, muss der andere Ehepartner auch dann zur Deckung der Kosten beitragen, wenn sein Einkommen unter der 100.000-Euro-Grenze liegt.

Achtung: Hierbei werden auch Vermögenswerte des nicht pflegebedürftigen Ehepartners herangezogen!

Schonvermögen und Rückforderungen

Das Gesetz sieht bestimmte Freibeträge vor, die nicht für die Pflegekosten verwendet werden müssen. Dazu gehört zum Beispiel ein Schonbetrag von 10.000 Euro für den Pflegebedürftigen und den Ehepartner, also insgesamt 20.000 Euro. Ebenso zweckgebundene Beträge für Bestattungen bleiben unangetastet.

Doch auch Rückforderungen seitens des Sozialamtes können vorkommen: Unter bestimmten Bedingungen können Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor der Pflegebedürftigkeit gemacht wurden, zurückgefordert werden.

Prüfen Sie frühzeitig, welche Mittel Ihnen zur Verfügung stehen

Sicher, niemand möchte gerne über eine mögliche Pflegebedürftigkeit nachdenken. Dennoch gilt hier, dass eine gute „Vorbereitung“ einige Schwierigkeiten und Herausforderungen minimieren kann. Prüfen Sie also frühzeitig, welche Mittel Ihnen zur Verfügung stehen, ob etwaige Angehörige Sie unterstützen würden und in welchem Maße.

Im Zweifelsfalle besteht ebenso die Möglichkeit, sich rechtlichen und professionellen Rat einzuholen, um alle Unsicherheiten zu beseitigen. Weitere nützliche Beiträge und Informationen zum Thema Pflege und Pflegebedürftigkeit finden Sie auf unserem Blog!


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