Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG

Viele Menschen möchten im Alter nicht ins Pflegeheim ziehen. Sie befürchten, dass dadurch ein Großteil ihrer Selbstständigkeit verlorengeht. Auf der anderen Seite ist es ihnen zu unsicher, allein zu Hause wohnen zu bleiben. Eine Lösung kann die Pflege-WG sein. Hierfür gibt es sogar Unterstützung von der Pflegekasse.

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Glückliche Senioren
© wavebreakmedia/www.shutterstock.com

Während der Ausbildungszeit ist es ganz normal: Um Geld zu sparen, gründen mehrere Studenten oder Azubis eine WG. Hier wohnen sie zusammen, teilen sich Aufgaben und Kosten und profitieren vom Miteinander. Was in jungen Jahren funktioniert, kann auch im Alter Vorteile bringen.

In sogenannten Pflege-WGs leben ältere und pflegebedürftige Menschen gemeinsam unter einem Dach und erhalten auch zusammen ambulante Pflege. Solche Wohngruppen haben unter Umständen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag von der Pflegekasse. Dieser beträgt 214 Euro im Monat und soll dazu dienen, die gemeinsam organisierte Betreuung der Wohngruppe zu finanzieren. Um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag

  • Gemeinsame Wohnung
  • Mindestens drei Pflegebedürftige
  • Gemeinschaftlich organisierte Pflege
  • Bezug von gesetzlich definierten Leistungen
  • Ambulante Versorgung

Gemeinsame Wohnung

Um eine gemeinsame Wohnung handelt es sich, wenn eine geschlossene Wohneinheit über eine Küche, einen Sanitärbereich und ggf. einen Aufenthaltsraum verfügt und diese Räume jederzeit von allen Bewohnern allein oder gemeinsam genutzt werden können. Außerdem muss es einen eigenen, abschließbaren Zugang zur Wohnung geben, der entweder ins Freie, ins Treppenhaus oder in einen Vorraum führt. Um eine gemeinsame Wohnung handelt es sich also nicht, wenn jeder Bewohner in einem eigenen Apartment in einer Wohnanlage lebt.

Mindestens drei Pflegebedürftige

Voraussetzung ist außerdem, dass ein Pflegebedürftiger mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung lebt, die ambulant betreut wird. Von den Bewohnern müssen drei Personen pflegebedürftig sein, also mindestens Pflegegrad 1 haben. Scheidet ein Pflegebedürftiger aus der Wohngemeinschaft aus, sodass die Anzahl von mindestens drei Pflegebedürftigen dauerhaft unterschritten wird, besteht kein Anspruch mehr auf den Wohngruppenzuschlag.

Gemeinschaftlich organisierte Pflege

Die Bewohner einer Wohngruppe müssen gemeinschaftlich eine Person („Präsenzkraft“) beauftragen, die sich um Organisation, Verwaltung, Betreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung oder andere Tätigkeiten kümmert, die das Gemeinschaftsleben fördern. Der Umfang dieser Tätigkeiten wird individuell vereinbart. Sie müssen zusätzlich zu den üblichen Leistungen der häuslichen Pflege erbracht werden. Die beauftragte Person muss bei der Pflegekasse benannt werden. Es muss sich dabei nicht zwingend um eine ausgebildete Pflegefachkraft handeln und ihre dauerhafte Anwesenheit ist ebenfalls nicht erforderlich. Allerdings genügt es auch nicht, wenn die Präsenzkraft nur auf Abruf zur Verfügung steht.

Bezug von gesetzlich definierten Leistungen

Außerdem müssen mindestens drei der Bewohner eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI
  • Pflegegeld nach § 37 SGB XI
  • Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Lesen Sie auch: Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Was ist der Unterschied?

Achtung: Pflegebedürftige, die Leistungen für die vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI bzw. § 43a SGB XI) in Anspruch nehmen, können keinen Wohngruppenzuschlag erhalten.

Ambulante Versorgung

Es ist also erforderlich, dass eine ambulante Versorgungsform vorliegt. Die Wohngruppe darf keine Vollversorgung in Anspruch nehmen, die dem Leistungsumfang für vollstationäre Pflege entspricht. Um eine solche Vollversorgung handelt es sich, wenn der Pflege- oder Mietvertrag die Übernahme aller körperbezogenen Pflegemaßnahmen sowie pflegerische Betreuung und Hilfe bei der Haushaltsführung beinhaltet. Für den Wohngruppenzuschlag ist entscheidend, dass die Bewohner die Gelegenheit haben, sich selbst in den Alltag einzubringen. Mit der Einbringung in den Alltag ist zum Beispiel die Gestaltung der Wohnung, die eigenständige Organisation von Arztbesuchen oder der Einkauf von Lebensmitteln gemeint. Bewohner müssen diese Tätigkeiten nicht zwingend ausführen, allerdings muss die Möglichkeit dazu bestehen.

Was passiert bei teilstationärer Pflege?

Wenn Pflegebedürftige den Wohngruppenzuschlag erhalten und zusätzlich noch Tages- oder Nachtpflege nutzen, wird die teilstationäre Pflege nur übernommen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) nachweisen kann, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne die Tages- oder Nachtpflege nicht möglich wäre. Um das herauszufinden, erfolgt ein Gutachten durch den MDK. Folgende Kriterien können relevant sein:

  • Ist es erforderlich, dass der Betroffene auch über die vereinbarte Anwesenheit der Präsenzkraft hinaus beaufsichtigt wird?
  • Benötigt der Betroffene individuelle Maßnahmen, die die gemeinschaftlich vereinbarten Leistungen der Präsenzkraft oder des ambulanten Pflegedienstes übersteigen?
  • Ist das Gemeinschaftsleben der Wohngruppe durch Verhaltensauffälligkeiten oder den erhöhten Betreuungsbedarf des Betroffenen beeinträchtigt, wenn keine teilstationäre Pflege genutzt wird?

Übrigens: Wer bereits nach altem Recht (bis zum 31.12.2016) sowohl den Wohngruppenzuschlag als auch Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen hat, muss die Notwendigkeit der teilstationären Pflege nicht nachweisen. Diese Personen haben einen Besitzstandsschutz (§ 141 SGB XI).

Wohngruppenzuschlag beantragen

Der Wohngruppenzuschlag muss bei der Pflegekasse beantragt werden. In der Regel sind dafür folgende Unterlagen einzureichen:

  • Formlose Bestätigung, dass die Wohngruppengröße den Voraussetzungen entspricht (mindestens drei Pflegebedürftige, maximal zwölf Wohngruppenmitglieder)
  • Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe
  • Mietvertrag der Wohnung
  • Grundriss der Wohnung
  • Pflegevertrag
  • Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der beauftragten Präsenzperson
  • Auflistung der Aufgaben, die mit der Präsenzperson vereinbart wurden

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