Welche Pflegeformen gibt es und was eignet sich für wen?

Die Möglichkeiten pflegebedürftiger Menschen sind heute genauso vielfältig wie ihre Bedürfnisse. Es gibt viele verschiedene Modelle und Pflegeformen. Je nach Lebenssituation und Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ergeben sich für Betroffene und ihre Angehörigen ganz unterschiedliche Optionen.

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Pfleger unterstützt älteren Mann
© Monkey Business Images/www.shutterstock.com

Sich ausführlich über die verschiedenen Pflegeformen zu informieren, ist wichtig. Denn so können Sie nicht nur Zeit, Mühe und Kosten sparen. Die richtige Pflegeform zu finden, bedeutet auch, Lebensqualität zu erhalten. Mit anspruchsvollen Situationen geht jeder Mensch anders um. Die Wünsche und Vorstellungen von Pflegebedürftigen sind individuell sehr unterschiedlich und sollten bei der Wahl der Pflegeform unbedingt eine große Rolle spielen. Möchte der Betroffene gerne zu Hause wohnen bleiben? Oder fühlt er sich in einem Pflegeheim besser aufgehoben? Muss er rund um die Uhr betreut werden oder ist er noch weitestgehend selbstständig? Soll der Pflegebedürftige im Alltag gefördert werden und immer mehr Selbstständigkeit zurückerlangen? Gibt es Angehörige, die bereit sind, die Pflege teilweise oder komplett zu übernehmen?

All diese Fragen und noch viele mehr müssen geklärt werden, bevor feststeht, welche Pflegeform infrage kommt.

Überblick: Welche Pflegeform passt zu mir?

Tages- oder Nachtpflege

  • Angehörige übernehmen die Pflege zu Hause und wollen zusätzlich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
  • Angehörige übernehmen die Pflege zu Hause nur teilweise und benötigen zeitliche Entlastung (z.B. zu Arbeitszeiten).
  • Der Betroffene muss tagsüber betreut werden, will aber in gewohnter Umgebung schlafen.
  • Der Betroffene möchte an Aktivitäten und Freizeitangeboten mit Gleichgesinnten teilnehmen.
  • Der Betroffene benötigt speziell nachts Betreuung (z.B. nachtaktive Demenzkranke).

Ambulante Pflege

  • Der Betroffene möchte zu Hause wohnen bleiben.
  • Angehörige übernehmen die Pflege zu Hause und wollen zusätzlich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
  • Der Betroffene ist noch selbstständig genug und braucht nur zu bestimmten Zeiten oder bei bestimmten Tätigkeiten Hilfe (z.B. Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Gabe von Arzneimitteln).
  • In der Nähe gibt es keine passende Pflegeeinrichtung (z.B. Tages- oder Nachtklinik).

24-Stunden-Pflege

  • Der Betroffene möchte zu Hause wohnen bleiben.
  • Der Betroffene muss rund um die Uhr betreut werden und benötigt eine Hilfsperson, die immer anwesend ist.
  • Angehörige sollen entlastet werden.
  • Die Wohnung verfügt über freie Zimmer, in die eine Hilfsperson einziehen kann.

Verhinderungspflege

  • Die pflegende Person möchte eine Auszeit nehmen oder ist verhindert (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit). Der Betroffene muss für diesen Zeitraum anderweitig versorgt werden.

Kurzzeitpflege

  • Pflege wird nur vorübergehend und für einen Zeitraum von maximal vier Wochen benötigt.
  • Für die Erholung und Genesung nach einem Krankenhausaufenthalt wird Unterstützung benötigt.
  • Ein Krankenhausaufenthalt soll verkürzt oder verhindert werden.

Betreutes Wohnen

  • Der Betroffene legt Wert auf eine seniorengerechte Wohnung und besteht nicht darauf, zu Hause wohnen zu bleiben.
  • Der Betroffene kann seinen Tagesablauf organisieren und möchte wie bisher weitestgehend selbstständig leben.
  • Der Betroffene fühlt sich unter Gleichgesinnten wohl und möchte an gemeinsamen Aktivitäten und Freizeitangeboten teilnehmen.

Vollstationäre Pflege

  • Die Pflege zu Hause ist nicht möglich und der Umzug in eine Pflegeeinrichtung ist unvermeidlich.
  • Der Betroffene fühlt sich in einer Pflegeeinrichtung sicherer und wohler.
  • Umfassende Versorgung (Pflege, Kost und Logis) und individuelle Betreuung sind für den Betroffenen wichtig.

Tages- oder Nachtpflege

Teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtklinik ist die ideale Ergänzung zur häuslichen Pflege. Sie eignet sich für Betroffene, die weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld leben möchten, aber nicht den ganzen Tag oder die ganze Nacht allein zurechtkommen.

Überblick
  • Betreuung in Gruppen (stunden- oder tageweise)
  • Grundpflege: z.B. Hilfe beim Essen
  • Behandlungspflege: z.B. Gabe von Medikamenten
  • Spezielle Betreuung von Demenzpatienten
  • Mehrere Mahlzeiten: Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen, manchmal auch Abendessen
  • Freizeitangebote: z.B. Spiele, Ausflüge, Gymnastik
  • Fahrdienste

Es gibt verschiedene Gründe, warum Tages- oder Nachtpflege infrage kommt. Zum Beispiel die Entlastung pflegender Angehöriger. Wer zusätzlich berufstätig ist oder sich ohne professionelle Unterstützung bei der Pflege unsicher fühlt, ist mit der teilstationären Pflege gut beraten. Doch nicht nur für Angehörige, sondern auch für Pflegebedürftige selbst gibt es viele Vorteile. Alleinstehende Senioren laufen schnell Gefahr, zu vereinsamen. In einer Tagesklinik können sie soziale Kontakte knüpfen und an Freizeitangeboten teilnehmen. Die meisten Einrichtungen bieten auch Fahrdienste an. Pflegebedürftige Personen werden abgeholt und anschließend auch wieder nach Hause gebracht. Es bleibt ihnen selbst überlassen, wie oft und wie lange sie die teilstationäre Pflege in Anspruch nehmen. Manche Senioren halten sich jeden Tag von morgens bis abends in einer Tageseinrichtung auf, andere verbringen nur bestimmte Wochentage oder wenige Stunden dort. Sind Aufsicht und Betreuung speziell nachts wichtig, können Betroffene auch den Tag zu Hause verbringen und die Nacht in einer entsprechenden Einrichtung. Viele Häuser sind darauf eingestellt, sich um nachtaktive Demenzpatienten zu kümmern.

Ambulante Pflege

Die ambulante Pflege unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Alltag. Pflegedienste leisten Hilfe in verschiedenen Bereichen und ermöglichen es Betroffenen somit, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung zu leben. Die ambulante Pflege bietet sich an, wenn pflegende Angehörige professionelle Unterstützung wünschen oder benötigen. Sie hilft auch dabei, Beruf und Pflege unter einen Hut zu bringen. Pflegedienste können aber auch in Anspruch genommen werden, wenn Senioren noch fit genug sind, sich größtenteils selbst zu versorgen und nur bei bestimmten Tätigkeiten Hilfe benötigen. Der regelmäßige Besuch des Pflegedienstes ist dann auch eine Erleichterung, weil Betroffene und Angehörige wissen: Jeden Tag schaut jemand nach dem Rechten. Wenn etwas passiert, bleibt es nicht unbemerkt.

Überblick
Bei der Zusammenstellung der möglichen Leistungen haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die freie Wahl. Die meisten Pflegedienste bieten vor allem folgende Dienste an:
  • Pflegemaßnahmen (Grundpflege): z.B. Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit
  • Betreuungsmaßnahmen: z.B. Hilfe bei der Gestaltung des Alltags, bei der Orientierung oder der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
  • Häusliche Krankenpflege: z.B. Medikamentengabe, Verbandswechsel, Injektionen
  • Beratung der Pflegebedürftigen und Angehörigen: z.B. bei der Organisation von Fahrdiensten, der Vermittlung von Hilfsdiensten oder bei Fragen zur Pflege
  • Haushaltsführung: z.B. Hilfe beim Kochen oder bei der Reinigung der Wohnung

Was zahlt die Pflegekasse für ambulante und Tages- oder Nachtpflege?

Pflegesachleistungen

Für teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu einem vorgeschriebenen Höchstbetrag.

Die Höhe der monatlichen Leistungen hängt vom Pflegegrad ab. Anspruch haben Personen der Pflegegrade 2 bis 5. Wer dem Pflegegrad 1 zugeteilt ist, kann seinen Entlastungsbetrag einsetzen.

Pflegegrad 2: max. 689 Euro
Pflegegrad 3: max. 1.298 Euro
Pflegegrad 4: max. 1.612 Euro
Pflegegrad 5: max. 1.995 Euro

Ab Juli 2021 ist eine Erhöhung der Pflegesachleistungen geplant:

Pflegegrad 2: max. 723 Euro
Pflegegrad 3: max. 1.363 Euro
Pflegegrad 4: max. 1.693 Euro
Pflegegrad 5: max. 2.095 Euro

Entlastungsbetrag?

Wer einem Pflegegrad zugeteilt ist (auch Pflegegrad 1) hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Er muss zur Entlastung pflegender Angehöriger, vergleichbarer pflegender Personen oder zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person genutzt werden.

Es können also Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Leistungen erstattet werden: Tages- oder Nachtpflege, zugelassene Pflegedienste, Kurzzeitpflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung der Selbstständigkeit im Alltag.

Um eine Kostenerstattung zu erhalten, müssen Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wurde der monatliche Leistungsbetrag nicht ausgeschöpft, wird der offene Betrag jeweils auf die folgenden Kalendermonate übertragen.

Pflegegeld für pflegende Angehörige

Möchte der Pflegebedürftige nicht von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, sondern von Angehörigen, Freunden oder anderen Personen, wird er auch hierbei von der Pflegekasse unterstützt.

In diesem Fall erhält der Betroffene das sogenannte Pflegegeld, das ihm vom der Pflegekasse überwiesen wird. Voraussetzung ist, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Der Empfänger kann dann frei über das Pflegegeld verfügen und es zum Beispiel als Anerkennung an die Pflegeperson auszahlen.

Pflegegrad 2: 316 Euro
Pflegegrad 3: 545 Euro
Pflegegrad 4: 728 Euro
Pflegegrad 5: 901 Euro

Ab Juli 2021 ist eine Erhöhung des Pflegegelds geplant:

Pflegegrad 2: 332 Euro
Pflegegrad 3: 572 Euro
Pflegegrad 4: 764 Euro
Pflegegrad 5: 946 Euro

Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen können kombiniert werden. Durch eine Kombination verringert sich das Pflegegeld anteilig.

Beispielrechnung:

Einem Pflegebedürftigen des Pflegegrads 2 steht für ambulante Pflegesachleistungen ein Höchstbetrag von 689 Euro im Monat zu. Er nimmt aber nur 344,60 Euro in Anspruch und hat den Höchstbetrag damit nur um 50 Prozent ausgeschöpft. Das bedeutet, dass ihm vom Pflegegeld ebenfalls 50 Prozent zustehen. Für Pflegegrad 2 gibt es höchstens 316 Euro Pflegegeld. Der Betroffene erhält die Hälfte, also 158 Euro.

Kostenlose Pflegehilfsmittel

Übrigens besteht für Personen mit Pflegegrad die Möglichkeit, jeden Monat Pflegehilfsmittel im Wert von 60 Euro zu erhalten. Bis zu diesem Betrag zahlt die Pflegekasse für sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Pflegehilfsmitteln

  • zur Erleichterung der Pflege (PG 50)
  • zur Körperpflege und Hygiene (PG 51)
  • zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität (PG 52)
  • zur Linderung von Beschwerden (PG 53)
  • zum Verbrauch (PG 54)

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Schutzkleidung, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Desinfektionsmittel.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wenn pflegebedürftige Menschen zu Hause betreut werden, ist es in vielen Fällen hilfreich, den Wohnraum an besondere Bedürfnisse anzupassen. Je nachdem, wie stark die Pflegebedürftigkeit ausgeprägt ist, können sich im Alltag zahlreiche Hindernisse ergeben. Um diese zu überwinden, helfen zum Beispiel Lifte, Aufzüge, Rampen, Türverbreiterungen, Haltegriffe, Liftsysteme fürs Badezimmer, der Umbau einer Badewanne zur Dusche oder die Absenkung von Hängeschränken. Solche Maßnahmen können einiges kosten. Es gibt aber viele Möglichkeiten, wie Betroffene sich Zuschüsse und andere Unterstützung sichern können. Die Pflegekasse gewährt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere pflegebedürftige Menschen in einem Haushalt, kann sich der Zuschuss sogar auf 16.000 Euro erhöhen. Und auch die Krankenkasse kann ein Ansprechpartner sein, wenn es um Hilfsmittel wie Stützgriffe, Toilettensitzerhöhungen oder Badewannenlifte geht. Darüber hinaus gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Wohnbauförderungsprogramme für barrierefreies Bauen. Und auch die KfW-Bank vergibt günstige Kredite für altersgerechtes Bauen. Unter Umständen können Betroffene sich sogar an Sozialträger (Grundsicherungsamt, Jobcenter) oder an die Eingliederungshilfe wenden.

24-Stunden-Pflege

Der Umzug in eine Pflegeeinrichtung ist für viele Menschen gleichbedeutend mit dem Verlust der Selbstbestimmtheit. Wenn aber die Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst nicht ausreicht und der Betroffene rund um die Uhr gepflegt beziehungsweise beaufsichtigt werden muss, scheint das Pflegeheim die einzige Lösung zu sein. Dem ist aber nicht so. Betroffene haben auch die Möglichkeit, eine 24-Stunden-Pflege in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise können sie zu Hause wohnen bleiben und werden auch ohne Umzug in ein Pflegeheim rund um die Uhr betreut. Es zieht eine Pflegekraft mit in die Wohnung ein, die immer zur Stelle ist, wenn Hilfe benötigt wird. Sie übernimmt nicht nur pflegerische Tätigkeiten, sondern hilft bei allen Aufgaben, die der Pflegebedürftige nicht mehr selbst bewältigen kann.

Überblick
Je nachdem, wie hilfebedürftig der Betroffene ist, können unterschiedliche Leistungen in Anspruch genommen werden.
  • Pflegemaßnahmen (Grundpflege): z.B. Körperpflege, Ernährung, Förderung der Bewegungsfähigkeit
  • Betreuungsmaßnahmen: z.B. Hilfe bei der Gestaltung des Alltags, bei der Orientierung oder der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
  • Haushaltsführung: z.B. Hilfe beim Kochen oder bei der Reinigung der Wohnung
  • Motivation & Freizeit: z.B. gemeinsame Einkäufe, Begleitung zu Arzt- oder Friseurterminen, Spaziergänge, Ausflüge, Gesellschaftspiele, Gartenarbeit

Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ist die 24-Stunden-Pflege in mehrerer Hinsicht eine Erleichterung. Erstens kann selbst bei starker Pflegebedürftigkeit der Wunsch, zu Hause wohnen zu bleiben, respektiert werden. Und zweitens ist für Sicherheit und angemessene Betreuung gesorgt. Die Sorge, dass zum Beispiel nachts etwas passiert und niemand reagieren kann, gehört mit der 24-Stunden-Pflege der Vergangenheit an. Weil die Pflegekraft sich voll und ganz auf eine einzige Person konzentrieren kann, ist die Betreuung sehr umfangreich und oft persönlicher als durch einen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim.

Was zahlt die Pflegekasse für die 24-Stunden-Pflege?

Um die 24-Stunden-Pflege zu finanzieren, können Betroffene sowohl das Pflegegeld als auch Leistungen für die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege einsetzen.

Aber Achtung: In der Regel dürfen Pflegekräfte der 24-Stunden-Pflege keine häusliche Krankenpflege betreiben. Medizinische Behandlungsmaßnahmen (z.B. Medikamentengabe, Verbandswechsel oder Injektionen) müssen extra von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Wird dieser zusätzlich beansprucht, wirkt sich das auf die Höhe des Pflegegeldes aus (siehe oben).

Verhinderungspflege

Die Pflege einer Person zu übernehmen, kann einem Vollzeitjob gleichkommen. Mit einem großen Unterschied: Urlaub oder eine Krankschreibung einreichen, funktioniert nicht ohne Weiteres. Immerhin ist der Pflegebedürftige auf die Unterstützung angewiesen. Einfach mal für ein paar Tage verschwinden, das geht nicht. Doch auch, wenn sich Angehörige oder andere pflegende Personen große Mühe geben – sie können nicht immer da sein.

Das weiß auch die Pflegekasse. Deshalb übernimmt sie für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nachgewiesene Kosten, die für eine Ersatzpflege anfallen. Ist die ursprüngliche Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert, können Betroffene als Ersatz auf ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, ehrenamtliche Pflegende, Angehörige oder die Pflege in einer Einrichtung zurückgreifen.

Die Verhinderungspflege (oder Ersatzpflege) kann für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson seit mindestens sechs Monaten für die häusliche Pflege des Betroffenen zuständig ist.

Was zahlt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege?

Die Pflegekasse zahlt höchstens 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Wenn nahe Angehörige oder Personen, die mit dem Pflegebedürftigen zusammenwohnen, die Verhinderungspflege übernehmen und diese nicht erwerbsmäßig sichergestellt wird, dürfen die Leistungen der Pflegekasse das 1,5-Fache des Pflegegeldes nicht überschreiten. Es sei denn, die Pflegeperson kann notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall nachweisen. In diesem Fall können die Leistungen der Kasse auf maximal 1.612 Euro aufgestockt werden.

Kurzzeitpflege

Es gibt viele Pflegebedürftige, die nur vorübergehend auf vollstationäre Pflege angewiesen sind. Sie werden normalerweise zu Hause betreut oder nehmen die teilstationäre Tages- oder Nachtpflege in Anspruch. Wenn sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert und die ambulante oder teilstationäre Pflege nicht mehr ausreicht, kann die Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Einrichtung nützlich sein. Der Pflegebedürftige kann hier besser versorgt werden und die Chancen sind größer, dass der gesundheitliche Zustand sich verbessert. So wird unter Umständen der langfristige Umzug in eine Pflegeeinrichtung verhindert. Auch nach einem Krankenhausaufenthalt kann die Kurzzeitpflege zur Regeneration und Genesung beitragen, bevor der Pflegebedürftige wieder nach Hause kommt. Die Kurzzeitpflege kann für maximal acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Betroffene mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist.

Die Kurzzeitpflege findet in einer anerkannten Pflegeeinrichtung statt. Diese sind durch einen sogenannten Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen. In Ausnahmefällen können auch anderen Einrichtungen für die Kurzzeitpflege genutzt werden, zum Beispiel wenn die Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dann können Betroffene auch auf ähnlich geeignete Versorgungsstätten, etwa für Menschen mit Behinderung, zurückgreifen.

Was zahlt die Pflegekasse für die Kurzzeitpflege?

Die Pflegekasse zahlt höchstens 1.612 Euro pro Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege. Anders als bei vielen anderen Leistungen hängt der Betrag hier nicht von der Höhe des Pflegegrads ab. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben den gleichen Anspruch.

Personen der Pflegegrads 1 können den Entlastungsbetrag (siehe oben) von bis zu 125 Euro im Monat einsetzen, also 1.500 Euro im Jahr.

Leistungen kombinieren

Es besteht auch die Möglichkeit, Leistungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu kombinieren.

Wer Verhinderungspflege in Anspruch nimmt, kann dafür 50 Prozent der Leistungen für Kurzzeitpflege nutzen. Das sind bis zu 806 Euro. Bei einer solchen Kombination beläuft sich der Höchstbetrag pro Kalenderjahr auf insgesamt 2.418 Euro.

Umgekehrt können auch Leistungen der Verhinderungspflege, die im Kalenderjahr noch nicht genutzt wurden, für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Hier kann der Höchstbetrag sogar auf 3.224 Euro steigen, sich also verdoppeln.

Pflegegeld in der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege

Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Gleiches gilt für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr während der Kurzzeitpflege.

Beispielrechnung:

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrads 4 erhält Pflegegeld in Höhe von 728 Euro im Monat. Er benötigt dann Verhinderungspflege für 15 Tage.

Für den ersten und den letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt, also 2/30 von 728 Euro (weil es sich um zwei Tage eines Monats handelt). Für die restlichen 13 Tage gibt es das Pflegegeld noch zur Hälfte. Dazu wird der monatliche Betrag durch zwei geteilt. In unserem Beispiel ergibt das 364 Euro. Für 13 von 30 Tagen erhält der Pflegebedürftige dann 157,73 Euro (364 Euro x 13/30 Tagen = 157,73 Euro). Nach der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausgezahlt.

Betreutes Wohnen

Das betreute Wohnen ist die ideale Lösung für Senioren, die möglichst selbstbestimmt leben möchten. Viele ältere Menschen trauen es sich nicht mehr zu, ganz allein für sich zu sorgen. Ein Umzug in eine Pflegeeinrichtung kommt aber nicht infrage, weil sie sich dafür noch zu fit und selbstständig fühlen. Für solche Fälle sind betreute Wohnanlagen die ideale Lösung. Sie kombinieren die jeweiligen Vorzüge eines eigenen Haushalts und einer Pflegeeinrichtung. In betreuten Wohnanlagen können ältere und pflegebedürftige Menschen ihre eigenen vier Wände beziehen. Diese sind altersgerecht und barrierefrei gestaltet. Zusätzlich stehen Gemeinschaftsräume, Außenbereiche und Service- oder Pflegeleistungen zur Verfügung. Neben dem Miet- oder Kaufvertrag wird ein sogenannter Servicevertrag abgeschlossen, der Vereinbarungen über bestimmte Dienst- und Hilfeleistungen beinhaltet. Oft sind betreute Wohnanlagen auch direkt an Seniorenheime oder Pflegeeinrichtungen angeschlossen, sodass eine Betreuung durch fachliches Personal jederzeit sichergestellt ist.

Überblick
Je nachdem, wie groß das Angebot der Einrichtung ist und wie viel Hilfe der Betroffene benötigt, können in den meisten Wohnanlagen folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
  • Eigene barrierefreie Wohnung
  • Hausnotruf-System
  • Ambulante Pflegeleistungen
  • Fahr- und Begleitdienste
  • Behörden- und Botengänge
  • Serviceleistungen wie Reinigung, Wäsche, Essen auf Rädern
  • Gemeinsamer Mittagstisch
  • Gemeinsame Veranstaltungen / Freizeitprogramm

Was zahlt die Pflegekasse für betreutes Wohnen?

Wenn ein Pflegegrad vorliegt, können bestimmte Leistungen der Pflegekasse auch beim betreuten Wohnen genutzt werden. Genau wie bei der Pflege zu Hause haben Betroffene Anspruch auf den Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen zur ambulanten Pflege, kostenlose Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (siehe oben). Sollte das betreute Wohnen als Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden, erhält der Pflegebedürftige maximal 1.612 Euro für pflegerische Anwendungen, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung.

Alternative Wohnformen

Mit der Zeit haben sich immer mehr Wohnformen entwickelt, die es Senioren und Pflegebedürftigen ermöglichen, so selbstständig wie möglich zu leben. Neben dem betreuten Wohnen in entsprechenden Wohnanlagen gibt es noch weitere Modelle, die ein ganz ähnliches Konzept verfolgen:

  • Mehrgenerationenhäuser
    Mehrere Generationen leben in einem Haus und helfen sich gegenseitig im Alltag, z.B. beim Einkauf, im Haushalt oder bei der Kindererziehung. Jeder lebt in seiner eigenen Wohnung, in den meisten Häusern gibt es aber auch Gemeinschaftsräume, die alle Bewohner nutzen können.
  • „Wohnen für Hilfe“
    „Wohnen für Hilfe“ richtet sich hauptsächlich an Studierende und Auszubildende. Diese zahlen für ein Zimmer oder eine Wohnung weniger Miete. Im Gegenzug unterstützen sie hilfebedürftige Bewohner beim Einkauf, im Haushalt oder bei Behördengängen.
  • Pflege-WGs
    In Pflege-WGs leben ältere und pflegebedürftige Menschen gemeinsam unter einem Dach und erhalten auch zusammen ambulante Unterstützung. Jeder hat ein eigenes Zimmer als Rückzugsort. Räume wie Küche, Badezimmer oder Wohnzimmer werden gemeinsam genutzt. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für die Gründung einer Senioren-WG eine Anschubfinanzierung und für die monatlichen Kosten den Wohngruppenzuschlag.

Vollstationäre Pflege

Wenn die Möglichkeiten der häuslichen, ambulanten und teilstationären Pflege nicht ausreichen, ist die vollstationäre Pflege eine gute Möglichkeit, eine angemessene Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Dazu zieht der Betroffene in eine Einrichtung ein, wo er rund um die Uhr betreut werden kann. Oft wirkt der Gedanke an ein Pflegeheim beklemmend. Doch so muss es gar nicht sein. Betroffene werden hier umfangreich und professionell versorgt. Sie müssen sich keine Sorgen um ihre Sicherheit machen und haben die Gewissheit, dass Hilfe immer in greifbarer Nähe ist. Außerdem können sie ihren Lebensabend mit Gleichaltrigen verbringen, soziale Kontakte knüpfen und an zahlreichen Freizeitangeboten teilnehmen. Dazu gehören zum Beispiel Spielerunden, Konzerte, Gymnastik oder Tagesausflüge.

Für Angehörige ist die vollstationäre Pflege eine spürbare Erleichterung. Sie haben mehr Zeit, sich um Beruf und Privatleben zu kümmern. Gleichzeitig entfällt die ständige Sorge, dass dem Pflegebedürftigen etwas passieren könnte, wenn er allein ist. Diese Entlastung ermöglicht es, dass Pflegebedürftige und Angehörige sich ganz anders begegnen. Bei Besuchen ist ihre gemeinsame Zeit nicht von Stress, Sorge und Überforderung geprägt. Sie können entspannter miteinander umgehen und gemeinsam schöne Stunden verbringen.

Allerdings ist die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung teuer. Die Pflegekasse gewährt Zuschüsse, die aber nicht zur Deckung aller Kosten reichen. Je nach Einrichtung und möglichen Zusatzleistungen kann der Eigenanteil variieren, er kann sich aber leicht um die 2.000 Euro im Monat bewegen. Um diese Kosten aufzufangen, empfiehlt es sich, eine private Pflegeversicherung abzuschließen.

Was zahlt die Pflegekasse für vollstationäre Pflege?

Für vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse pauschale Beträge für pflegebedingte Aufwendungen und Betreuung sowie medizinische Behandlungspflege. Ob Anspruch auf die monatlichen Leistungen besteht und wie hoch diese genau sind, hängt vom Pflegegrad des Betroffenen ab.

Pflegegrad 1: 125 Euro
Pflegegrad 2: 770 Euro
Pflegegrad 3: 1.262 Euro
Pflegegrad 4: 1.775 Euro
Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Überblick
Grundsätzlich wird zwischen drei Heimtypen unterschieden. Oft werden auch alle drei Typen in einem Heim kombiniert.
  • Altenwohnheim
  • Bewohner leben relativ selbstständig in kleinen Wohnungen. Sie verfügen meist über eine eigene Küche, es werden aber auch gemeinsame Mahlzeiten angeboten.
  • Altenheim
  • Bewohner leben meist in kleinen Wohnungen oder Apartments. Sie erhalten hauswirtschaftliche Unterstützung und pflegerische Betreuung.
  • Pflegeheim
  • Bewohner leben in Einzel- oder Doppelzimmern. Sie erhalten sehr umfangreiche hauswirtschaftliche und pflegerische Unterstützung und Betreuung.

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