Wie Sie sich von der Zuzahlung für Medikamente befreien lassen

Wer viele Medikamente benötigt, hat auch hohe Kosten zu tragen. Manche Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, müssen Betroffene aus eigener Tasche zahlen. Für andere kommt die Krankenkasse auf. Aber auch hier bleibt ein Eigenanteil, den Versicherte zuzahlen müssen. Es gibt Wege, sich zumindest teilweise davon zu befreien.

08.04.2022
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
  • |
    08.04.2022
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
Senior nimmt Tabletten
© rawpixel.com/www.pexels.com

Wenn Patienten für versicherungspflichtige Medikamente ein Rezept von ihrem Arzt erhalten, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten. Allerdings nicht komplett. Einen Teil des Preises müssen Versicherte selbst zahlen. Pro Packung wird eine Zuzahlung von zehn Prozent, aber mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro fällig. Allerdings müssen Versicherte nie mehr als den tatsächlichen Kaufpreis zahlen. Kostet ein Medikament also weniger als 5 Euro, muss auch nur der entsprechende Preis gezahlt werden.

Beispiele:

  • Ein Medikament kostet 65 Euro, der Patient zahlt 6,50 Euro (zehn Prozent)
  • Ein Medikament kostet 10 Euro, der Patient zahlt 5 Euro (Mindestzuzahlung)
  • Ein Medikament kostet 300 Euro, der Patient zahlt 10 Euro (maximale Zuzahlung)
  • Ein Medikament kostet 4,50 Euro, der Patient zahlt 4,50 Euro (tatsächlicher Kaufpreis)

Eine Ausnahme besteht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, für die keine Zuzahlungen anfallen.

Zahlungsgrenze für Versicherte

Es gibt eine Belastungsgrenze, die verhindern soll, dass Personen mit den Zuzahlungen überlastet werden. Hier fließen nicht nur Kosten für Medikamente ein. Insgesamt werden folgende Ausgaben berücksichtigt:

  • Medikamente / Arzneimittel
  • Heilmittel (z.B. Krankengymnastik, Massagen, Sprachtherapie, Ergotherapie)
  • Stationäre Behandlungen
  • Häusliche Krankenpflege

Die Belastungsgrenze gilt für Kosten in diesen Bereichen und liegt bei zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens (für chronisch Kranke bei einem Prozent). Vom Einkommen dürfen außerdem bestimmte Freibeträge abgezogen werden. Für jedes Kind sind das 8.388 Euro und für Ehe- oder Lebenspartner 5.922 Euro (Stand 2022).

Eine Ausnahme besteht für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten oder deren Kosten für die Heimunterbringung von Sozialhilfeträgern übernommen werden. Für sie gilt eine pauschale Belastungsgrenze von 107,04 Euro (53,52 Euro für chronisch Kranke).

Beispielrechnung Belastungsgrenze:

Ein verheirateter Versicherter mit einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro brutto kann für seinen Ehepartner 5.922 Euro abziehen. Es bleibt ein Bruttoeinkommen von 34.078 Euro. Zwei Prozent davon sind 681,56 Euro (34.393 x 0,02). Diesen Betrag muss der Versicherte im Jahr für oben genannte Kosten zuzahlen. Von Ausgaben, die darüber hinausgehen, kann er sich befreien lassen.

Je geringer das Einkommen, desto niedriger auch die Belastungsgrenze. Beträgt das Einkommen zum Beispiel 20.000 Euro, muss der verheiratete Versicherte nur 281,56 Euro im Jahr zuzahlen (20.000 - 5.922 x 0,02).

Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen

Sobald die Belastungsgrenze im laufenden Jahr erreicht wurde, können Versicherte sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Dazu stellen sie einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei ihrer Krankenkasse. Die entsprechenden Formulare erhalten sie meist auf der Webseite der Krankenkasse oder auf Anfrage.

Folgende Unterlagen müssen dem Antrag beigefügt werden:

  • Quittungen über alle geleisteten Zuzahlungen des Jahres,
  • Kopien aller Nachweise über Einnahmen (z.B. Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid, Bescheid über Grundsicherung oder ALG II) und
  • bei chronisch Kranken eine Bescheinigung des Arztes, dass eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt.

Wenn der Antrag bewilligt wird, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von allen Zuzahlungen zu verschreibungspflichtigen Medikamenten befreit. Die Belastungsgrenze muss jedes Jahr neu ermittelt werden.

Text wurde aktualisiert und erschien ursprünglich am 10.04.2019

War dieser Artikel hilfreich?
Ø 4,5 / 5 Sternen aus 113 Meinungen
Artikel teilen

Nichts mehr verpassen mit unserem Newsletter!

Ihre E-Mail-Adresse


Mehr zum Thema »Pflegefinanzierung«:

Alles zum Thema Pflegefinanzierung PP Zur Startseite


nach oben