Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege beantragen und kombinieren

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege leisten Abhilfe, wenn sich der Zustand pflegebedürftiger Menschen verschlechtert oder Angehörige entlastet werden müssen. Wer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nutzt, kann oft den Einzug in eine Pflegeeinrichtung verhindern. Und wer schlau ist, kombiniert beide Leistungen.

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Glückliche Senioren
© wavebreakmedia/www.shutterstock.com

Immer wieder gibt es Menschen, die nur vorübergehend auf bestimmte Pflegeleistungen angewiesen sind. Das kann nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert sind. In solchen Situationen kommt entweder Kurzzeit- oder Verhinderungspflege infrage.

Leistungen anrechnen lassen

Personen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Es handelt sich dabei um zwei Modelle, die auf verschiedene Bedürfnisse und Umstände eingehen. Weil Pflegebedürftige nicht immer beide Modelle benötigen, ist es möglich, die Leistungen zu kombinieren. Wer also keine Verhinderungspflege benötigt, kann sich diese auf die Kurzzeitpflege anrechnen lassen – und umgekehrt.

Kurzzeitpflege: Was ist das?

  • Anspruch haben Personen mit Pflegegrad 2 - 5
  • Bis zu 4 Wochen im Jahr
  • Bis zu 1.774 Euro von der Pflegekasse

Viele Pflegebedürftige werden heute zu Hause oder teilstationär in einer Tages- oder Nachtklinik betreut. Das Ziel der meisten Menschen ist es, so lange und so oft wie möglich zu Hause in gewohntem Umfeld zu bleiben. Trotzdem gibt es Phasen, in denen intensive Pflege und Betreuung notwendig wird. Wenn sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert, kann die Kurzzeitpflege zur schnelleren Genesung beitragen und verhindern, dass ein dauerhafter Umzug in eine Pflegeeinrichtung notwendig wird. Besonders zur Regeneration nach einem Krankenhausaufenthalt wird die Kurzzeitpflege gerne genutzt. Sie findet in einer anerkannten Einrichtung statt.

Verhinderungspflege: Was ist das?

  • Anspruch haben Personen mit Pflegegrad 2 – 5
  • Bis zu 6 Wochen im Jahr
  • Bis zu 1.612 Euro von der Pflegekasse

Die Verhinderungspflege richtet sich vor allem an Menschen, die zu Hause von einer selbst organisierten Person gepflegt werden. Wenn zum Beispiel Angehörige die Pflege übernehmen, kann es durch Urlaub oder Krankheit zu Ausfällen kommen. Um diese Zeiträume zu überbrücken, haben Pflegebedürftige Anspruch auf eine Ersatzpflege. Diese kann durch ambulante Pflegedienste, Einzelpflegekräfte, andere Angehörige aber auch durch die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.

Leistungen kombinieren und das Beste herausholen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Leistungen zu kombinieren. Personen, die Verhinderungspflege benötigen, können Ansprüche aus der Kurzzeitpflege geltend machen, die sie noch nicht ausgeschöpft haben. 50 Prozent der Leistungen können an die Verhinderungspflege angerechnet werden. Das sind bis zu 806 Euro. Durch diese Kombination steigert sich der Höchstbetrag auf 2.418 Euro pro Kalenderjahr.

Noch mehr können Pflegebedürftige aber mit der umgekehrten Variante herausholen. Denn wer Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt, kann nicht genutzte Leistungen aus der Verhinderungspflege zu 100 % anrechnen lassen. Damit erhöht sich die Dauer der Kurzzeitpflege von 4 auf maximal 8 Wochen. Und der Höchstbetrag kann sich sogar verdoppeln – auf maximal 3.386 Euro.

Hotelkosten und Verpflegung

Während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege werden Aufwendungen für Kost und Logis nicht übernommen. Dazu können Betroffene aber ihren Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat einsetzen. Er dient zur Förderung der Selbstständigkeit und zur Entlastung pflegender Angehöriger. Deshalb kann er für Aufwendungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden. Um eine Kostenerstattung zu erhalten, müssen Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Lesen Sie auch: Entlastungsbetrag unbedingt rechtzeitig nutzen

Pflegegeld in der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege wirken sich auf den Bezug von Pflegegeld aus. Während die Leistungen in Anspruch genommen werden, wird das Pflegegeld nur zur Hälfte weitergezahlt. Wenn die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege vorbei ist, erhält der Betroffene das Pflegegeld wieder in voller Höhe.


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