Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen können geimpft werden

Langsam aber sicher schreiten die Impfungen gegen das Coronavirus voran. Was viele nicht wissen: Auch wenn sie noch nicht zu einer Prio-Gruppe gehören, können sie sich unter Umständen impfen lassen. Und zwar, wenn ein/e Pflegebedürftige/r sie als Kontaktperson angibt.

23.04.2021
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
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    23.04.2021
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Eine Frau bekommt eine Impfung
© BaLL LunLa/www.shutterstock.com

Während manche Menschen der Corona-Impfung skeptisch gegenüberstehen, warten andere ungeduldig auf einen Termin. Vor allem jüngere Menschen ohne Vorerkrankungen müssen auf die Impfung voraussichtlich noch lange warten. Nicht aber, wenn sie eine enge Kontaktperson eines pflegebedürftigen Menschen sind. Dann ist die Impfung schon jetzt möglich. Geregelt ist die Impfung von engen Kontaktpersonen im § 3 Absatz 1 Nummer 3 a.

Gesundheitsministerium weist auf Impfrecht hin

Das Bundesministerium für Gesundheit weist auf seiner Website darauf hin, dass auch Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen geimpft werden können. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

Die pflegebedürftige Person

  • wird zu Hause gepflegt/befindet sich nicht in einer Pflegeeinrichtung
  • und ist über 70 Jahre alt oder hatte eine Organtransplantation oder eine der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen oder Behinderung
  • oder ist über 60 Jahre alt oder hat eine der in § 4 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen. (Dies gilt, wenn die Prioritätsgruppe 3 in Ihrem Bundesland schon impfberechtigt ist)

Hinweis: Zu den in § 4 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen zählen zum Beispiel HIV-Infektionen, Autoimmunerkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Krebserkrankungen, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Asthma, Adipositas, Diabetes mellitus etc.

Wie kommt man zur Impfung?

Pro pflegebedürftiger Person, die nicht in einer Einrichtung lebt, können bis zu 2 enge Kontaktpersonen geimpft werden. Diese Kontaktpersonen werden von der oder dem Pflegebedürftigen selbst bestimmt. Dazu muss eine Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus für eine enge Kontaktperson beim zuständigen Impfzentrum eingereicht werden.

Wo bekommt man die Bescheinigung?

Für die sogenannte Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus für eine enge Kontaktperson stellen die Bundesländer und/oder Gemeinden Vorlagen zur Verfügung. Am besten suchen Sie im Internet nach der Bescheinigung Ihres Bundeslandes oder Sie fragen direkt beim zuständigen Ministerium für Soziales nach.

Wichtig: Die pflegebedürftige Person oder ein/e gesetzliche/r Vertreter/in muss die Bescheinigung selbst unterschreiben.

Hinweis: Unter Umständen müssen weitere Dokumente der Bescheinigung hinzugefügt werden. Zum Beispiel der Personalausweis der Kontaktperson, ein Altersnachweis der pflegebedürftigen Person, ein ärztliches Zeugnis über die Zugehörigkeit der pflegebedürftigen Person zur Prioritätsgruppe und eine Kopie des Bescheids über die Anerkennung des Pflegegrads von der Pflegekasse. Die Regelungen können von Bundesland zu Bundesland schwanken. Erfragen Sie deshalb am besten im Vorfeld alle nötigen Schritte bei Ihrem zuständigen Impfzentrum.

In den Pflegeheimen wurde bereits geimpft

Bewohner/innen von Pflegeheimen sollten zuerst geimpft werden, um die schnelle und gefährliche Ausbreitung des Virus in Einrichtungen zu verhindern. Laut Bundesgesundheitsministerium haben die meisten Bewohner das Angebot angenommen, „so dass mittlerweile mehr als 850.000 Pflegeheimbewohner eine erste und die meisten von ihnen auch schon eine zweite Impfung erhalten haben.“


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