Wer hat Anspruch auf Behindertenparkplätze?

Sogenannte Behindertenparkplätze sind jedem ein Begriff. Ob beim Supermarkt oder vor der Arztklinik – im Alltag begegnen sie uns ständig. Und für Betroffene sind sie eine echte Erleichterung. Aber ab wann haben gesundheitlich eingeschränkte Menschen eigentlich Anspruch auf einen Behindertenparkplatz? Und was müssen Sie dabei beachten?

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Parkplatz für Rollstuhlfahrer
© AbsolutVision/pixabay.com

Behindertenparkplätze sind spezielle Parkmöglichkeiten für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Sie sind größer dimensioniert, um das Ein- und Aussteigen mit Hilfsmitteln wie Rollstühlen oder Rollatoren zu erleichtern, und befinden sich in der Regel nahe an Eingängen zu öffentlichen Einrichtungen, Geschäften und Dienstleistern.

Blauer vs. oranger Parkausweis

In Deutschland gibt es zwei Arten von Parkausweisen für Menschen mit Behinderung: den blauen EU-Parkausweis und den orangen nationalen Parkausweis. Beide gewähren unterschiedliche Berechtigungen und haben verschiedene Voraussetzungen.

Mit dem blauen Parkausweis dürfen Berechtigte:

  • auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken
  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden parken (mit Parkscheibe)
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden parken
  • auf Parkplätzen mit Parkuhren und/oder Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung und/oder Gebühr parken
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb markierter Parkplätze parken (sofern der Verkehr nicht maßgeblich behindert wird)
  • in Fußgängerzonen parken, in denen Be- und Entladen erlaubt ist
  • an Stellen, die durch "Parkplatz Anfang" (Zeichen 314) und "Parkplatz Ende" (Zeichen 315) gekennzeichnet sind, über die zugelassene Parkdauer hinaus parken
  • in Bereichen eines Zonenhalteverbots, in dem das Parken erlaubt ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus parken

Wichtig: Der blaue Parkausweis muss immer gut sichtbar an der Windschutzscheibe befestigt werden, genauso wie eine Parkscheibe, falls die Parkdauer zeitlich begrenzt ist.

Der blaue Parkausweis gilt auch im EU-Ausland, wobei die genauen Regelungen von Land zu Land variieren können.

Der orange Parkausweis berechtigt zum Parken in allen Bereichen, die auch für den blauen Ausweis gelten, mit zwei wichtigen Ausnahmen:

  • Nicht auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen
  • Keine Gültigkeit im EU-Ausland

Voraussetzungen für den blauen Parkausweis

Meist handelt es sich bei den Besitzern des blauen EU-Parkausweises um Rollstuhlfahrer, die nicht mehr eigenständig laufen können oder um ältere oder pflegebedürftige Menschen, die nur noch wenige Schritte mit Rollator gehen können. Um den Parkausweis zu erhalten, müssen Betroffene folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind)
  • oder sie haben beidseitig fehlende Gliedmaßen oder vergleichbare Einschränkungen.

Voraussetzungen für den orangen Parkausweis

Der orange Parkausweis ist eine bundesweite Sonderregelung und setzt folgende Kriterien voraus:

  • Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) und „B“ (Begleitperson nötig) im Schwerbehindertenausweis.

Der Grad der Behinderung (GdB) muss je nach Fallkonstellation mindestens erreichen:

  • GdB 80 bei Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder Lendenwirbelsäule
  • GdB 70 für die gleichen Funktionsstörungen plus GdB 50 für Herz- oder Atemwegserkrankungen
  • GdB 60 bei Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
  • GdB 70 bei künstlichem Darmausgang und Harnableitung

Sonderregelungen

Berlin und Brandenburg

  • Der orange Parkausweis berechtigt hier zur Nutzung von Behindertenparkplätzen
  • Dies ist eine explizite Ausnahme, da der orange Ausweis sonst deutschlandweit kein Parken auf diesen Flächen erlaubt.

Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

Diese Bundesländer vergeben einen gelben Parkausweis bei:

  • Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung)
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70
  • Alternativ bei vorübergehender Mobilitätseinschränkung (z. B. nach Unfällen)

Bayern

  • Bayern hat keinen gelben oder orangenen Ausweis, ermöglicht aber individuelle Ausnahmegenehmigungen für:
  • Temporäre Gehbehinderungen
  • Nicht im Schwerbehindertenausweis dokumentierte Beeinträchtigungen

Hessen

  • Spezielle Regelungen für Anwohnerparkplätze und verlängerte Parkzeiten in Fußgängerzonen, die je Kommune variieren können

Da die Regelungen zwischen Kommunen und Ländern stark variieren, sollten Betroffene immer bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachfragen, welche lokalen Sonderregelungen gelten.

Auch Begleitpersonen dürfen Parkausweise benutzen

Der Parkausweis darf auch von Begleitpersonen genutzt werden, jedoch nur wenn:
  1. der Ausweisinhaber im Fahrzeug mitfährt, oder
  2. das Fahrzeug zum Abholen oder Absetzen des Ausweisinhabers geparkt wird (z.B. vor Arztpraxen)

Wie beantragt man einen Parkausweis für Behinderte?

Der Antrag kann bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung gestellt werden. Erforderliche Unterlagen sind in der Regel:
  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für Schwerbehinderte
  • Schwerbehindertenausweis oder vergleichbare Nachweise über den Gesundheitszustand
  • Aktuelles Lichtbild (nur für den blauen Parkausweis)
  • Ggf. ärztliche Nachweise bei speziellen Erkrankungen
Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt 5 Jahre, abhängig von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises. Wichtig: Eine Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit allein reicht nicht aus, um Sonderrechte beim Parken zu nutzen. Es muss immer ein gültiger Parkausweis für Behinderte beantragt und beim Parken gut sichtbar in der Windschutzscheibe platziert werden.

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