Sozialhilfe: Wann das Sozialamt für die Pflege zahlt

Wer pflegebedürftig wird, hat nicht nur mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. Oft spielt auch das Finanzielle eine große Rolle. Denn die richtige Versorgung ist teuer. Wenn das eigene Vermögen, das Einkommen und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Pflege zu finanzieren, springt das Sozialamt ein.

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Leere Geldbörse
© Chronomarchie/pixabay.com

Die sogenannte Hilfe zur Pflege ist eine besondere Form der Sozialhilfe. Sie ist im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) in den Artikeln 61 bis 66 geregelt und soll Menschen bei der Finanzierung der Pflege helfen. Sowohl die Pflege zu Hause als auch die Unterbringung in einer Einrichtung sind für Betroffene nicht günstig. Wer einen Pflegegrad hat, erhält Leistungen von der Pflegekasse. Diese sind aber bei Weitem nicht ausreichend, um die gesamten Kosten zu decken. Pflegebedürftige müssen in aller Regel einen großen Teil selbst zahlen. Wer das nicht kann, wird unter Umständen vom Sozialamt unterstützt.

Lesen Sie auch: Was zahlt die Pflegekasse bei welchem Pflegegrad?

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Das Sozialamt übernimmt die Kosten der Pflege, wenn Betroffene

  • nicht genug eigene finanzielle Mittel haben,
  • keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse haben,
  • mit den Leistungen der Pflegekasse nicht alle Pflegekosten bezahlen können und/oder
  • keine weiteren Anlaufstellen für die Kostenübernahme haben (z.B. private Pflegeversicherung, Unfallversicherung o.ä.)

Achtung: Das Sozialamt übernimmt nur die Kosten, die übrigbleiben, wenn alle oben genannten Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Vorrangig müssen Betroffene also eigene Mittel oder Leistungen der Versicherung nutzen.

Welche Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten?

Die Zahlung und Höhe der Hilfe zur Pflege ist grundsätzlich abhängig vom Einkommen und Vermögen des Betroffenen. Sie wird also für jede Person individuell berechnet. Wichtig ist, dass bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.

Die Einkommensgrenze liegt bei 848 Euro (=2x Regelsatz der Bedarfsstufe 1). Hinzu kommen angemessene Kosten für die Unterbringung und ein Familienzuschlag in Höhe von 296,80 Euro (=70 Prozent des Regelsatzes) für jeden Ehe- oder Lebenspartner und jeden anderen Angehörigen, der mit im Haushalt lebt und überwiegend vom Sozialhilfeempfänger unterhalten wird.

Die Vermögensgrenze liegt bei 5.000 Euro. Sie erhöht sich bei einem Ehe- oder Lebenspartner, der mit im Haushalt lebt, um weitere 5.000 Euro. Für jedes Kind, das im Haushalt lebt, steigt die Grenze um 500 Euro. Wer mehr Vermögen hat, muss dies für die Pflege aufwenden und erhält in der Regel keine Leistungen vom Sozialamt.

Was beinhaltet die Hilfe zur Pflege?

Für Personen mit Pflegegrad 1

  • Pflegehilfsmittel (§ 64d)
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e)
  • Entlastungsbetrag (§ 66)

Für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5

  • Für die häusliche Pflege
  1. Pflegegeld (§ 64a)
  2. Häusliche Pflegehilfe (§ 64b)
  3. Verhinderungspflege (§ 64c)
  4. Pflegehilfsmittel (§ 64d)
  5. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e)
  6. Andere Leistungen (§ 64f)

  • Entlastungsbetrag (§ 64i)
  • Für die teilstationäre Pflege (§ 64g)
  • Für die Kurzzeitpflege (§ 64h)
  • Für die stationäre Pflege (§ 65)

Wichtig: Die häusliche Pflege hat immer Vorrang. „Soweit häusliche Pflege ausreicht, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die häusliche Pflege durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird“, heißt es im SGB XII.

Wie stellt man einen Antrag auf Hilfe zur Pflege?

Die Hilfe zur Pflege gibt es nicht einfach so. Sie muss beim zuständigen Sozialamt/Sozialhilfeträger beantragt werden – und zwar so früh wie möglich. Denn die Leistungen gibt es nicht rückwirkend, sondern immer erst ab der erfolgreichen Antragstellung. Betroffene sollten für den Antrag folgende Dokumente bereithalten:

  • Personalausweis
  • Belege über jegliches Einkommen (Gehalt, Rente, Mieteinkünfte, Kapitalerträge etc.)
  • Belege über vorhandenes Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Aktien, Wertpapiere, Immobilien, Grundstücke, kapitalbildende Lebensversicherungen etc.)
  • Bescheid der Pflegekasse über den aktuellen Pflegegrad
  • Abrechnungen vom Pflegedienst oder Pflegeheim

Unser Tipp: Erkundigen Sie sich im Vorfeld persönlich bei dem für Sie zuständigen Sozialamt, ob noch weitere Unterlagen benötigt werden und worauf Sie beim Antrag ggf. noch achten müssen. Hier werden Interessenten auch über alle Ansprüche informiert und können sich ausführlich beraten lassen.


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