Wohngeld: Zuschuss zu Wohnkosten für Rentner attraktiv

Viele Menschen erhalten im Ruhestand nur eine kleine Rente. Um mit den geringen Bezügen über die Runden zu kommen, zählt oft jeder Euro. Doch an unvermeidlichen Lebenshaltungskosten können Rentner oft nicht viel ändern. Dass zum Beispiel Wohnkosten immer teurer werden, liegt nicht in ihrer Hand. Die gute Nachricht: Sowohl Mieter als auch Eigentümer können bei geringer Rente einen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten.

01.04.2021
  • Lesezeit ca. 2:30 Minuten
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    01.04.2021
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Seniorin zählt Kleingeld
© Matej Kastelic/www.shutterstock.com

Nachtrag der Redaktion vom 01.04.2021

Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 erhöht werden. Davon profitieren laut Bundesregierung 640.000 Haushalte – einige erhalten durch die Erhöhung sogar erstmals Anspruch auf Wohngeld.

Das sogenannte Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss, der gezahlt wird, wenn die Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen eine gewisse Belastungsgrenze überschreiten. Aus dem letzten Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung geht hervor, dass fast 50 Prozent der Wohngeld-Bezieher Rentner sind. Den eigenen Anspruch auf Wohngeld zu prüfen, kann sich im Ruhestand also durchaus lohnen.

Wohngeld-Erhöhung kommt 2022

Das Wohngeld wird erstmals automatisch anhand der Miet- und Einkommensentwicklung erhöht werden. Wie die Bundesregierung mitteilt, wird der Zuschuss für die bisherigen Wohngeldempfänger/innen im Durchschnitt um ca. 13 Euro im Monat steigen. Außerdem können ungefähr 30.000 Haushalte ab 2022 erstmals oder wieder Wohngeld erhalten. Insgesamt werden also rund 640.000 Haushalte von der Erhöhung profitieren. Besonders Familien und Rentner/innen kommt das Wohngeld zugute. „Älteren Menschen soll es auf diesem Wege ermöglicht werden, in ihrem gewohnten Wohnumfeld bleiben zu können“, heißt es in der Mitteilung.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Für das Wohngeld gibt es keinen pauschalen Betrag. Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wie viel im Einzelfall ausgezahlt wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Wichtig für die Berechnung sind

  • das gesamte Haushaltseinkommen,
  • die Anzahl der Haushaltsmitglieder,
  • die Höhe der Wohnkosten und
  • die Region bzw. die zugeteilte Mietenstufe

Übrigens: Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, die bereits Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder BAföG erhalten.

Wohngeldrechner gibt erste Orientierung

Wer seinen Anspruch auf Wohngeld prüfen bzw. berechnen möchte, kann den Wohngeldrechner des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) nutzen. Hier geben Interessenten Ihre individuellen Daten ein und erhalten eine Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs.

Wir haben den Wohngeldrechner ausprobiert (Stand 2020):

Ein alleinstehender Rentner aus Lüneburg (Mietenstufe II) mit einem monatlichen Gesamteinkommen von 950 Euro und einer monatlichen Wohnkosten-Belastung (Brutto-Kaltmiete) von 400 Euro kann laut Wohngeldrechner mit einem Zuschuss von 31 Euro rechnen.

In Regionen mit höheren Mietenstufen erhöht sich das Wohngeld. Wohnt der Rentner in Hannover (Mietenstufe V) oder München (Mietenstufe VII), steigt der Zuschuss bei sonst gleichen Angaben auf 40 Euro. Hat der Rentner hier jedoch nur ein Einkommen von 850 Euro (statt 950 Euro), beträgt der monatliche Zuschuss bereits 96 Euro.

Unser Tipp: Sie wissen nicht, welche Mietenstufe Sie auswählen sollen? Das BMI stellt online eine Liste der verschiedenen Mietenstufen zur Verfügung, in der Sie nach Ihrem Wohnort suchen können.

Wichtig: Der Wohngeldrechner dient nur zur Orientierung! Das BMI weist darauf hin, dass nur die zuständige Wohngeldbehörde eine verbindliche Berechnung des Wohngeldes vornehmen kann. Bei der örtlichen Wohngeldbehörde können sich Interessanten beraten lassen und Anträge stellen.

Höhere Ansprüche bei Schwerbehinderung

Laut Finanzportal Biallo.de können Menschen mit einer Schwerbehinderung auch noch bei höherem Einkommen Anspruch auf das Wohngeld haben. Wer 100 Prozent schwerbehindert ist oder sowohl Pflegegrad 2 und einen Grad der Behinderung ab 50 Prozent hat, könne 150 Euro von der monatlichen Rente absetzen.

Wohngeld für Mieter

In vielen Fällen wird das Wohngeld als Mietzuschuss gezahlt. Berechtigt sind

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Untermieter
  • mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, eines dinglichen Wohnungsrechts
  • Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder

Wohngeld für Eigentümer

Auch Eigentümer haben Anspruch auf einen Zuschuss zu den Wohnkosten. Hier spricht man auch vom Lastenzuschuss. Berechtigt sind

  • Eigentümerin oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit höchstens zwei Wohnungen
  • Erbbauberechtigte
  • Inhaber eines eigentumsähnliches Dauerwohnrechts, Wohnungsrechts oder Nießbrauchs
  • Anspruchsnehmer auf Bestellung, Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs

Antrag auf Wohngeld rechtzeitig stellen

Das Wohngeld bzw. den Lastenzuschuss gibt es nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Entsprechende Formulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde, der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Im Antrag müssen Haushaltsmitglieder, Einkommen und Wohnkosten angegeben werden. Auch Meldebescheinigungen, Rentenbescheide, Einkommensnachweise und Nachweise über Mietzahlungen können erforderlich sein. Von Bundesland zu Bundesland sind die genauen Regelungen unterschiedlich. Am besten informieren Sie sich im Vorfeld bei der für Sie zuständigen Behörde.

Text wurde aktualisiert und erschien ursprünglich am 01.06.2020

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