Wie sind pflegende Angehörige sozialversichert?

Angehörige, die für die häusliche Pflege im Job kürzertreten oder diesen sogar ganz aufgeben, müssen nicht nur mit Lohneinbußen rechnen. Es stellt sich auch die Frage nach den gängigen Sozialversicherungen, deren Beiträge normalerweise vom Arbeitgeber bezahlt bzw. vom Lohn abgezogen werden. Was passiert mit Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung während der häuslichen Pflege?

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Mann im Rollstuhl mit Frau
© Lucky Business/www.shutterstock.com

Oft ist die Pflege von Angehörigen ein Vollzeitjob. Finanzielle Probleme können sich nicht nur ergeben, weil Pflegepersonen nicht mehr genug Zeit zum Arbeiten haben. Auch langfristig kann es zu Schwierigkeiten kommen. Zum Beispiel, weil weniger in die Rentenversicherung eingezahlt wurde oder weil im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls kein Versicherungsschutz besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Angehörige während ihrer Pflegetätigkeit jedoch versichert.

Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge

Die Rentenversicherung scheint für pflegende Angehörige nicht unmittelbar wichtig zu sein. Doch auf lange Sicht entstehen Nachteile, wenn während der Pflegezeit keine Beiträge gezahlt werden. Die Pflegeperson erhält später eine niedrigere Rente und verliert Beitragsjahre, die für bestimmte Wartezeiten (Mindestversicherungszeit) wichtig sind.

Die Pflegekasse übernimmt unter Umständen die Beiträge zur Rentenversicherung. Diese fallen in der Regel zwar geringer aus als aus dem vorherigen Gehalt, dennoch sind somit zumindest die Beitragsjahre gesichert. Die Höhe der Beiträge hängt unter anderem vom Pflegegrad ab. Außerdem spielt es eine Rolle, wie viel Hilfe von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Die Rentenbeiträge müssen bei der Krankenkasse oder Pflegekasse beantragt werden. Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Der Pflegebedürftige ist mindestens Pflegegrad 2 zugeteilt.
  • Die Pflege findet zu Hause statt.
  • Die Pflege beansprucht mindestens 10 Stunden pro Woche und dauert länger als 2 Monate im Kalenderjahr.
  • Die Pflegeperson pflegt ehrenamtlich, erhält also keine Bezahlung (ausgenommen ist das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält und es freiwilligen Helfern als Anerkennung zukommen lassen kann).
  • Die Pflegeperson ist maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.

Vorsicht bei der Krankenversicherung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie pflegende Angehörige während ihrer Pflegetätigkeit krankenversichert sein können. Entweder sind sie familienversichert, zum Beispiel über die Eltern oder den Ehepartner. Oder sie sind gesetzlich krankenversichert, weil sie neben der Pflege z. B. noch einen sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob ausüben.

Angehörige, auf die beides nicht zutrifft, müssen sich freiwillig krankenversichern. Die Beiträge sind dann entsprechend höher, weil der Anteil des Arbeitgebers wegfällt.

Arbeitslosenversicherung nach der Pflege wichtig

Wer seinen Job für die Pflege eines Angehörigen aufgegeben hat, muss später auch wieder zurück ins Berufsleben finden. Nicht immer funktioniert das reibungslos. Oft ist ungewiss, wann die Pflegetätigkeit endet. Manchmal passiert es ganz plötzlich, zum Beispiel, weil der Pflegebedürftige ins Pflegeheim ziehen muss oder verstirbt. Angehörige können ihren Wiedereinstieg in den Job also nicht immer im Voraus planen. Wichtig ist dann die Arbeitslosenversicherung, um Arbeitslosengeld I erhalten zu können.

Genau wie die Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse auch die Kosten der Arbeitslosenversicherung. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Rentenversicherung. Hinzu kommt, dass der pflegende Angehörige

  • unmittelbar vor Beginn der Pflege einen Job hatte, bei dem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden
  • und diese Erwerbstätigkeit für die Pflege aufgegeben hat.

Achtung: Wer neben der Pflege noch einen sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob ausübt, erhält keine Beitragszahlungen von der Pflegekasse.

Unfallversicherung greift automatisch

Pflegende Angehörige sind gesetzlich unfallversichert. Allerdings gelten hier Einschränkungen. Der Versicherungsschutz besteht nur während der Pflegetätigkeit und auf dem Weg dorthin. Passiert also ein Unfall, während der Angehörige zur Wohnung des Pflegebedürftigen fährt oder ihn gerade versorgt (z.B. Körperpflege, Behandlungspflege, Ernährung, Hilfe beim Aufstehen usw.), greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Unfälle, die außerhalb dieser Tätigkeitsfelder passieren, sind nicht versichert. Gleiches gilt übrigens, wenn die gesetzliche Unfallversicherung vom Lohn gezahlt wird. Arbeits- und unmittelbare Wegeunfälle werden abgedeckt. Für Unfälle in der Freizeit muss eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

Die Unfallversicherung müssen pflegende Angehörige nicht beantragen. Der Schutz gilt automatisch. Allerdings ist vorausgesetzt, dass der Angehörige bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass

  • der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 zugeteilt ist,
  • die Pflege zu Hause stattfindet,
  • die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche beansprucht und länger als 2 Monate im Kalenderjahr dauert,
  • die Pflegeperson ehrenamtlich pflegt, also keine Bezahlung erhält (ausgenommen ist das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält und es freiwilligen Helfern als Anerkennung zukommen lassen kann).
  • die Pflegeperson maximal 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.

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