Was zahlt die Pflegekasse bei welchem Pflegegrad?

Wer pflegebedürftig ist, hat meistens nicht nur mit der Gesundheit zu kämpfen, sondern auch mit den Finanzen. Denn angemessene Pflege ist teuer – egal, ob sie zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfindet. Deshalb gibt es Leistungen von der Pflegekasse, die Versicherte finanziell entlasten sollen. Je nachdem, für welche Form der Pflege sich Betroffene entscheiden, kommen auch andere Pflegeleistungen infrage.

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Bargeld
© byrev/pixabay.com

Es gibt eine Vielzahl an Pflegeleistungen, die pflegebedürftige Personen nutzen können. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind in der Regel auch die Zuzahlungen von der Pflegekasse. Im Folgenden sind die möglichen Leistungen für die unterschiedlichen Pflegegrade aufgelistet. Zu beachten ist jedoch, dass eine Person nicht automatisch alle Leistungen in Anspruch nehmen kann. Einige davon beschränken sich auf bestimmte Pflegeformen. Das Pflegegeld gibt es zum Beispiel nur bei der privaten häuslichen Pflege, während der Zuschuss für vollstationäre Pflege nur gezahlt wird, wenn der Betroffene in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebt.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat.
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 Euro für die Installation und bis zu 25,50 Euro monatlich für Betriebskosten.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro im Monat.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 Euro.
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe).
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 Euro im Monat.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat.
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 Euro für die Installation und bis zu 25,50 Euro monatlich für Betriebskosten.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro im Monat.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 Euro.
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe).
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 Euro im Monat.
  • Pflegegeld in Höhe von 316 Euro im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Pflegepersonen.
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 724 Euro im Monat für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 770 Euro im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr, zusätzlich 50 Prozent der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 Euro pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr, zusätzlich 100 Prozent der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 Euro pro Jahr.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat.
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 Euro für die Installation und bis zu 25,50 Euro monatlich für Betriebskosten.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro im Monat.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 Euro
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe).
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 Euro im Monat.
  • Pflegegeld in Höhe von 545 Euro im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Pflegepersonen.
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 Euro im Monat für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 1.262 Euro im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr, zusätzlich 50 Prozent der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 Euro pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr, zusätzlich 100 Prozent der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 Euro pro Jahr.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat.
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 Euro für die Installation und bis zu 25,50 Euro monatlich für Betriebskosten.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro im Monat.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 Euro.
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe).
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 Euro im Monat.
  • Pflegegeld in Höhe von 728 Euro im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Pflegepersonen.
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 1.693 Euro im Monat für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 1.775 Euro im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr, zusätzlich 50 Prozent der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 Euro pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr, zusätzlich 100 Prozent der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 Euro pro Jahr.

Hier erfahren Sie, wie Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren können

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat.
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 Euro für die Installation und bis zu 25,50 Euro monatlich für Betriebskosten.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro im Monat.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 Euro.
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 Euro pro Wohngruppe).
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 Euro im Monat.
  • Pflegegeld in Höhe von 901 Euro im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Pflegepersonen.
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 2.095 Euro im Monat für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 2.005 Euro im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr, zusätzlich 50 Prozent der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 Euro pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr, zusätzlich 100 Prozent der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 Euro pro Jahr.

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