Steuern sparen bei Pflegebedürftigkeit

Entlastungsbetrag, Pflegepauschbetrag, Behindertenpauschbetrag, haushaltsnahe Dienstleistungen und Krankheitskosten - hinter all diesen Begriffen verbergen sich Möglichkeiten, wie Pflegebedürftige bares Geld sparen können. Wer sie kennt und obendrein gewisse Fristen beachtet, kann einiges an Steuern sparen und finanzielle Zuschüsse sichern - und das sogar rückwirkend.

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Steuererklärung
© falco/pixabay.com

Wer hohe Ausgaben rund um Gesundheit und Pflege zu verbuchen hat, ist einer großen finanziellen Belastung ausgesetzt. Um wenigstens teilweise einen Ausgleich zu schaffen, können Betroffene gewisse Leistungen und Steuervorteile nutzen.

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist zwar kein Steuervorteil, unterliegt aber ähnlichen Fristen und wird deshalb in diesem Ratgeber berücksichtigt. Es handelt sich um eine Leistung der Pflegekasse, die zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen dienen soll. Er beträgt 125 Euro im Monat und kann für verschiedene Dienstleistungen genutzt werden, wie zum Beispiel Tages- oder Nachtpflege, zugelassene Pflegedienste, Kurzzeitpflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung der Selbstständigkeit im Alltag. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen, die einem Pflegegrad zugeteilt sind.

Wer den Entlastungsbeitrag nicht genutzt hat, kann 40 Prozent von der ungenutzten Pflegeleistung in eine Entlastungsleistung umwandeln.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen Sie keinen Antrag stellen, sondern einfach die entsprechenden Belege bei der Pflegekasse einreichen. Das Geld, das Sie ausgegeben haben, wird Ihnen dann erstattet. Alternativ können Sie dem Dienstleister (z.B. Pflegedienst) eine Abtretungserklärung ausstellen, sodass dieser direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Sie können den Entlastungsbetrag auch nachträglich auszahlen lassen. Haben Sie Ihren Anspruch im Laufe des Jahres nicht genutzt, können Sie den vollen Betrag von 1.500 Euro im Dezember auf einen Schlag aufbrauchen. Es ist sogar möglich, offene Beträge mit ins neue Jahr zu nehmen. Sie müssen dann bis zum 30. Juni des Folgejahres in Anspruch genommen werden.

Belege sammeln

Es ist ein wichtiger Schritt, der oft vernachlässigt wird. Zum Ende des Jahres sollten Sie unbedingt alle wichtigen Belege zusammensuchen und sortieren. Denn je größer der zeitliche Abstand ist, desto schwerer fällt es, einen Überblick zu behalten. Belege und Rechnungen sind nicht nur für den Entlastungsbetrag relevant, sondern auch für die Steuererklärung. Wer verpflichtet ist, sie abzugeben, hat dafür bis zum 02. September 2024 Zeit. Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig einreichen, können Sie sich sogar vier Jahre Zeit lassen. Das lohnt sich besonders, wenn Sie hohe Ausgaben im Bereich der sogenannten außergewöhnlichen Belastungen haben (siehe unten).

Pflegepauschbetrag

Den Pflegepauschbetrag können Privatpersonen einsetzen, die einen Menschen pflegen. Er kann bei der Steuererklärung beansprucht werden. Dadurch verringert sich die Steuerlast. Voraussetzung ist, dass die Pflege in häuslichem Umfeld durch eine private Pflegeperson erfolgt (z.B. Angehörige oder Nachbarn). Außerdem muss ein Grad der Pflegebedürftigkeit vorherrschen. Im Folgenden werden die Beträge für alle Pflegegrade aufgeführt:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.800 Euro

Übrigens: Wer zwei Menschen gleichzeitig pflegt, erhält den doppelten Betrag. Wenn sich hingegen zwei Personen um einen Pflegebedürftigen kümmern, muss der Pflegepauschbetrag aufgeteilt werden.

Behindertenpauschbetrag

Für Kosten, die wegen einer Behinderung regelmäßig anfallen, gilt der sogenannte Behindertenpauschbetrag. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Medikamente, erhöhten Wäschebedarf oder Hilfsmittel wie Rollstühle und Prothesen. Vom Behindertenpauschbetrag können Menschen profitieren, deren Grad der Behinderung (GdB) mindestens bei 20 liegt. Je nach GdB variiert die Höhe des Behindertenpauschbetrags. Er beträgt maximal 2.840 Euro im Jahr bzw. 7.400 Euro für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen.

Folgende Beträge sind für den Behindertenpauschbetrag vorgesehen:

  • Behinderungsgrad 20: 384 Euro
  • Behinderungsgrad 30: 620 Euro
  • Behinderungsgrad 40: 860 Euro
  • Behinderungsgrad 50: 1.140 Euro
  • Behinderungsgrad 60: 1.440 Euro
  • Behinderungsgrad 70: 1.780 Euro
  • Behinderungsgrad 80: 2.120 Euro
  • Behinderungsgrad 90: 2.460 Euro
  • Behinderungsgrad 100: 2.840 Euro
  • hilflose, blinde oder taubblinde Menschen (laut Eintrag im Schwerbehindertenausweis): 7.400 Euro

Haushalts- und Krankheitskosten

Sind Ihre Ausgaben höher als die oben genannten Pauschbeträge, können Sie sie einzeln als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angeben. Zu Haushaltskosten gehören Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Kosten, die durch Renovierungs- oder Reparaturarbeiten im Haushalt entstehen, können mit bis zu 6.000 Euro angegeben werden. 20 Prozent davon muss das Finanzamt anerkennen, also maximal 1.200 Euro. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können sogar bis zu 20.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden, wovon das Finanzamt ein Fünftel, also maximal 4.000 Euro, anerkennt. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören zum Beispiel ambulante Pflegedienste oder Haushaltshilfen.

Übrigens: Eine Haushaltshilfe, die sich auch um eine pflegebedürftige Person kümmert, kann bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Sie erhält dann einen Lohn von 538 Euro im Monat und Sie können Lohnkosten bei der Steuererklärung geltend machen. 20 Prozent davon werden anerkannt, also maximal 510 Euro. Bei der Haushaltshilfe kann es sich auch um einen Verwandten handeln, der nicht im gleichen Haushalt lebt.

Auch Krankheitskosten können von der Steuer abgesetzt werden. Das gilt für alle Ausgaben, die über die zumutbare Belastungsgrenze hinaus gehen. Diese fällt je nach Einkommen und familiärer Situation unterschiedlich hoch aus.

Unser Tipp: Planen Sie Ihre Ausgaben in diesen Bereichen so, dass Sie die Maximalbeträge ideal ausnutzen. Wer zum Beispiel Handwerkerleistungen (max. 6.000 ), haushaltsnahe Dienstleistungen (max. 1.200 €) und die Haushaltshilfe auf Minijob-Basis (max. 538 €) voll ausschöpft, kann insgesamt 5.200 Euro Steuern sparen. Wenn hohe Kosten anfallen und die Beträge noch nicht erreicht sind, kann es sich lohnen, die Ausgaben vorzuziehen. Dann wurde die maximale Steuerersparnis in diesem Jahr erreicht und im neuen Jahr stehen wieder die vollen Beträge zur Verfügung. Achten Sie bei Krankheitskosten darauf, dass Sie nicht einen Teil im Dezember und den anderen Teil im Januar begleichen. Damit verringert sich die Wahrscheinlichkeit, dass Sie die zumutbare Belastungsgrenze erreichen und von zusätzlichen Ersparnissen profitieren können.

Hausnotruf von der Steuer absetzen?

Personen, die einen Pflegegrad haben, müssen sich um die Finanzierung eines Hausnotrufgeräts in der Regel keine Sorgen machen. Die Pflegekasse bezuschusst die Anschaffung und übernimmt die monatlichen Gebühren. Doch viele Senioren sind noch keinem Pflegegrad zugeteilt und fühlen sich zu Hause trotzdem nicht ganz sicher. Ein Notruf könnte helfen. Aber gibt es dann auch finanzielle Unterstützung?

Ein Hausnotruf ist für allein lebende Senioren steuerlich absetzbar, sofern die Annahme des Notrufs und die direkte Hilfe durch den Dienstleister vertraglich vereinbart wurden. Auch wenn der Hausnotruf aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist und nicht nur als Vorsorgemaßnahme dient, können die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Besonders, wenn im Laufe des Jahres mehrere dieser Belastungen entstehen, können sie sich steuerlich positiv auswirken.

Vermittlerdienste, die keine direkte Nothilfe im Haushalt erbringen, werden steuerlich dagegen nicht anerkannt und die Kosten for externe Haushaltssysteme können nicht abgezogen werden. Die Begründung: In so einer Situation wird die Leistungserbringung im Haushalt nur bedingt erfüllt, da die Rettungskräfte durch den Bereitschaftsdienst überhaupt erst benachrichtig würden.

Unser Tipp: Damit Ihr Hausnotrufsytem auch steuerlich abgesetzt werden kann, achten Sie darauf, dass der abgeschlossene Vertrag nicht nur die Bereitstellung des Notrufsystems umfasst. Im Notfall sollte nicht erst ein Bereitschaftsdienst kontaktiert werden, der dann den Rettungsdienst alarmiert. Die Haushaltsnähe ist nur dann gegeben, wenn das Notrufsystem die Rettungskräfte direkt kontaktiert.


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