Unterstützungspflege auch ohne Pflegegrad möglich

Wer gesundheitliche Probleme hat und sich deshalb nicht selbst versorgen kann, ist auf die Hilfe anderer angewiesen. Personen mit Pflegegrad erhalten dafür Leistungen von der Pflegekasse. Oft sind Beschwerden aber nur vorübergehend, sodass kein Pflegegrad anerkannt wird. In diesem Fall können sich Betroffene an die Krankenkasse wenden: Häusliche Pflege und Kurzzeitpflege sind möglich, genauso wie eine Haushaltshilfe.

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Junge Frau und ältere Dame in der Alltagsbetreuung.
© Photographee.eu/www.shutterstock.com

Menschen, die nach einer schweren Erkrankung, einem längeren Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung nur vorübergehend Pflege und Hilfe im Alltag benötigen, aber keinem Pflegegrad zugeteilt sind, erhalten keine Leistungen von der Pflegekasse. Mittlerweile kommt in solchen Fällen aber die Krankenkasse für bestimmte Kosten auf. Im Rahmen der Unterstützungspflege haben Versicherte Anspruch auf

  • Häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe
  • Kurzzeitpflege

Häusliche Pflege und Haushaltshilfe

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen für Personen ohne Pflegegrad ist in den Paragrafen 37 und 38 des Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Versicherte erhalten „häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.“ Anspruch besteht also bei

  • einer schweren Krankheit oder
  • einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, besonders
  • nach einem Krankenhausaufenthalt
  • nach einer ambulanten Operation oder
  • nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

Der Anspruch auf die häusliche Krankenpflege durch die Krankenkasse besteht nicht, wenn

  • Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegen (dann ist die Pflegekasse zuständig) und/oder
  • eine weitere Person im Haushalt lebt, die die Pflege und Versorgung des Versicherten übernehmen kann.

Die häusliche Krankenpflege im Sinne des § 37 SGB umfasst Maßnahmen der Grundpflege (z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. durch eine Haushaltshilfe). Der Anspruch besteht für maximal vier Wochen pro Krankheitsfall. Er kann aber in begründeten Ausnahmefällen von der Krankenkasse verlängert werden. Dazu wird der Medizinische Dienst eingeschaltet, um die Situation zu bewerten. Leben Kinder im Haushalt, die jünger als 12 Jahre alt oder behindert sind, kann der Anspruch auf bis zu 26 Wochen pro Krankheitsfall verlängert werden.

Die Krankenkasse zahlt bestimmte Beträge pro Stunde oder pro Tag. Wird die Kraft für die häusliche Krankenpflege bzw. die Haushaltshilfe von der Krankenkasse gestellt, rechnet sie direkt mit dieser ab. „Kann die Krankenkasse keine Kraft […] stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten“, heißt es im SGB. Versicherte müssen lediglich einen Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten zahlen (mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro pro Tag).

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad

Reichen die oben genannten Leistungen nicht aus, können Versicherte die sogenannte Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese ist normalerweise für Personen mit Pflegegrad vorgesehen, kann bei Bedarf aber auch ohne Pflegegrad bzw. mit Pflegegrad 1 genutzt werden. In diesem Fall kommt nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse dafür auf. Geregelt ist der Anspruch in Paragraf 39c SGB.

Bei der Kurzzeitpflege verbringen Betroffene eine gewisse Zeit in einer geeigneten Einrichtung, wo sie rund um die Uhr versorgt und betreut werden können. Die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse können für einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. Der maximale Zuschuss beträgt 1.774 Euro jährlich.

Muss man die Unterstützungspflege beantragen?

Um Leistungen der Unterstützungspflege von der Krankenkasse zu erhalten, müssen diese zunächst verordnet werden. Der behandelnde Arzt beschreibt in seiner Verordnung den Grund, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Hilfen. Diese Verordnung muss dann der Krankenkasse vorgelegt und von ihr genehmigt werden. Anschließend können die entsprechenden Hilfen genutzt werden.


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