Pflegekosten: Vorsicht bei der Abtretungserklärung

Gewisse Leistungen von der Pflegekasse können nur erstattungsweise genutzt werden. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zunächst selbst bezahlen müssen und die Kosten im Nachhinein erstattet bekommen, wenn sie Belege bei der Pflegekasse einreichen. Einfacher funktioniert das Ganze, wenn Betroffene eine Abtretungserklärung unterschreiben. Doch hier ist Vorsicht geboten.

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Frau erhält in einem Brief schlechte Nachrichten
© Andrey_Popov/www.shutterstock.com

Zu den Leistungen, die erst rückwirkend von der Pflegekasse erstattet werden, gehören zum Beispiel der sogenannte Entlastungsbetrag und die Verhinderungspflege. Für beide müssen Versicherte Belege bei der Pflegekasse einreichen. Wird zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, bezahlen Versicherte ihn zunächst selbst und holen sich im Nachhinein die Erstattung von der Pflegekasse ein. Wer es einfacher haben will, kann eine sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben. Auf diese Weise rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.

Was ist eine Abtretungserklärung?

Die Leistungen zur Verhinderungspflege gibt es ab Pflegegrad 2. Kümmern sich zum Beispiel Angehörige um die häusliche Pflege, kann es passieren, dass sie einmal eine Vertretung benötigen. Zum Beispiel, um Urlaub zu machen oder eine Krankheit auszukurieren. Bis zu 1.612 Euro zahlt die Pflegekasse pro Jahr (in Kombination mit der Kurzzeitpflege sogar mehr). Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro soll dazu genutzt werden, die Selbstständigkeit einer pflegebedürftigen Person zu fördern oder um Angehörige zu entlasten. Anspruch haben alle Personen mit einem Pflegegrad. Besonders bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag wichtig, weil es sich dabei oft um die einzige Leistung handelt, die zum Beispiel für einen ambulanten Pflegedienst eingesetzt werden kann.

Bezieht man Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, kann eine Abtretungserklärung Vorteile bringen:

  • Betroffene müssen nicht in Vorleistung gehen.
  • Betroffene müssen keinen Papierkram erledigen und keine Belege bei der Pflegekasse einreichen.
  • Betroffene müssen nicht befürchten, dass sie die im Voraus gezahlten Leistungen nicht erstattet bekommen (zum Beispiel weil der Anbieter nicht zugelassen ist).

Abtretungserklärung kann auch Nachteile haben

Grundsätzlich kann eine Abtretungserklärung also viel Arbeit und Mühe ersparen. Allerdings gibt es dabei auch einige Stolperfallen, die es zu beachten gilt. Denn so unkompliziert die direkte Abrechnung mit der Pflegekasse ist – so undurchsichtig kann sie auch sein. Ohne weiteres erhalten Betroffene keine Übersicht darüber, wie viel von ihrem Budget bereits verbraucht ist. Denn es gibt keinen automatischen Nachweis über die Abrechnung. Wie viele Stunden zu welchen Beträgen mit der Pflegekasse abgerechnet werden, erfährt der Versicherte also nicht. Rein theoretisch könnte ein Pflegedienst sich daraus Vorteile verschaffen – zum Beispiel, indem er zu viel abrechnet.

Besonders für Personen mit Pflegegrad 1 kann eine Abtretungserklärung schnell zur Falle werden. Denn der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat ist schnell verbraucht. Es empfiehlt sich deshalb unbedingt, die Preise unterschiedlicher Anbieter zu vergleichen. Pflegestützpunkte oder andere Beratungsstellen können dabei helfen.

Bei Entlastungsbetrag nicht immer empfehlenswert

Der Entlastungsbetrag ist nicht nur schnell verbraucht. Er kann auch nicht mehr flexibel eingesetzt werden, wenn eine Abtretungserklärung unterschrieben wurde. Denn dann kann er nur noch für denjenigen Dienstleister eingesetzt werden, dem die Abtretung unterschrieben wurde. Betroffene können ihren Entlastungsbetrag dann nur für Leistungen dieses Anbieters einsetzen – sie binden sich mit der Abtretungserklärung also an ihn. Wer den Entlastungsbetrag lieber selbst verwalten und für verschiedene Anbieter einsetzen möchte, sollte also von der Erklärung absehen.

Achtung: Wer einen Pflegedienst oder einen ähnlichen Dienstleister beauftragt, muss in der Regel auch einen Pflegevertrag unterschreiben. Oft wird hier gleich auch eine Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag beigefügt. Diese zu unterschreiben, ist keine Pflicht. Wer den Entlastungsbetrag nicht abtreten möchte, kann auch nur den reinen Pflegevertrag unterschreiben.

Widerruf einer Abtretungserklärung

Wer eine Abtretungserklärung unterschrieben hat und es sich dann anders überlegt, kann sie jederzeit widerrufen. Dazu genügt ein formloses Schreiben an den Anbieter. Wichtig ist vor allem, dass der Widerruf schriftlich erfolgt und nicht etwa am Telefon. Am besten behalten Betroffene auch eine Kopie ihres Schreibens und lassen sich den Eingang des Widerrufs schriftlich bestätigen.

Ohne Abtretungserklärung – Anspruch vorher klären

Wer keine Abtretungserklärung unterschreiben möchte, muss Leistungen rund um Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege selbst zahlen. Damit diese später auch von der Pflegekasse erstattet werden, ist es wichtig, dass es sich um zugelassene Dienstleister handelt. Das sollte unbedingt im Vorfeld mit der Pflegekasse geklärt werden. Ansonsten kann es passieren, dass Betroffene in Vorleistung gehen, aber beim Einreichen der Belege keine Erstattung erhalten.


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