Pflegegeld und Pflegesachleistungen: Was ist der Unterschied?

Bestimmt haben Sie schon einmal vom Pflegegeld und von sogenannten Pflegesachleistungen gehört. Aber was genau sich hinter diesen Begriffen verbirgt, ist nicht jedem klar. Wann haben Sie Anspruch auf die Leistungen der Pflegekasse und wie hoch fallen sie aus? Und was passiert eigentlich, wenn Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren möchten?

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Geldschein
© webandi/pixabay.com

Pflegebedürftige Menschen, die zu Hause wohnen bleiben, haben verschiedene Möglichkeiten, die häusliche Pflege sicherzustellen. Sie können sich entweder von Angehörigen oder Bekannten pflegen lassen oder einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Hierfür zahlt die Pflegekasse entweder das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Auch eine Kombination von beidem ist möglich.

Pflegegeld für Pflege durch Angehörige

Das Pflegegeld erhalten Betroffene, wenn die häusliche Pflege von ehrenamtlichen Pflegepersonen übernommen wird. Dabei kann es sich sowohl um Angehörige als auch um Nachbarn, Freunde oder Bekannte handeln. Pflegebedürftige erhalten das Pflegegeld direkt auf ihr Konto und können es selbst verwalten. Sie können selbst bestimmen, wie sie das Geld ausgeben, solange sie damit die Pflege und den Bedarf zu Hause sicherstellen.

Um Pflegegeld zu erhalten, muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Außerdem müssen Betroffene, die das Pflegegeld beziehen, regelmäßige Beratungsbesuche durchführen lassen. Diese werden von der Pflegekasse bezahlt und müssen bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich stattfinden. Bei Pflegegrad 4 und 5 sind die Beratungsbesuche vierteljährlich fällig.

Hinweis: Betroffene müssen einen Termin für Beratungsgespräche selbst organisieren.

Höhe des Pflegegeldes (monatlich)

Pflegegrad 2: 332 Euro
Pflegegrad 3: 573 Euro
Pflegegrad 4: 765 Euro
Pflegegrad 5: 947 Euro

Was passiert bei stationärem Aufenthalt?

Wenn der Pflegebedürftige für eine längere Zeit ins Krankenhaus kommt oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen benötigt, wird das Pflegegeld in den ersten vier Wochen weiter gezahlt. Dauert der Aufenthalt länger, wird die Zahlung eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der Betroffene wieder zu Hause ist.

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Anders verhält es sich, wenn Pflegebedürftige Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Dabei handelt es sich um Leistungen der Pflegekasse, die genutzt werden können, wenn sich zum Beispiel der gesundheitliche Zustand verschlechtert oder Angehörige eine Auszeit von der Pflege brauchen. Die Hälfte des Pflegegeldes wird in der Kurzzeitpflege für 8 Wochen und in der Verhinderungspflege für 6 Wochen weitergezahlt.

Pflegesachleistungen für ambulante oder teilstationäre Pflege

Wenn Pflegebedürftige die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes nutzen oder teilstationäre Angebote wie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, erhalten Sie dafür die sogenannten Pflegesachleistungen von der Pflegekasse. Anders als das Pflegegeld werden die Pflegesachleistungen nicht auf das Konto des Betroffenen überwiesen. Pflegedienste rechnen ihre erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Dafür muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen.

Höhe der Pflegesachleistungen (monatlich)

Pflegegrad 2: 761 Euro
Pflegegrad 3: 1.432 Euro
Pflegegrad 4: 1.778 Euro
Pflegegrad 5: 2.200 Euro

Weitere Pflegesachleistungen

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind ebenfalls Pflegesachleistungen, die Personen ab Pflegegrad 2 beantragen können. Für die Kurzzeitpflege werden pro Jahr 1.774 Euro zur Verfügung gestellt, die Betroffene auf acht Wochen verteilen können. Für die Verhinderungspflege gibt es für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen 1.612 Euro pro Jahr.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren

Es besteht die Möglichkeit, sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen zu beziehen. Wer seine Pflegesachleistungen nur teilweise nutzt, kann noch einen Anteil vom Pflegegeld erhalten.



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