Krankheitskosten von der Steuer absetzen und Erstattung erhalten

Mit steigendem Alter, Pflegebedürftigkeit oder schweren Krankheiten fallen oft hohe Krankheitskosten an. Einige erstattet die Kranken- oder Pflegekasse. Doch manche Kosten müssen Betroffene auch selbst tragen. Die gute Nachricht: Sind die jährlichen Ausgaben hoch genug, können Sie sich Geld vom Finanzamt wiederholen.

  • Lesezeit ca. 3:30 Minuten
  • |
  • Lesezeit ca. 3:30 Minuten
Apothekerin hinter einem Tresen
© racorn/www.shutterstock.com

Krankheitskosten sind von der Steuer absetzbar. Mit einer Steuererklärung können Betroffene sich Geld zurückholen. Allerdings nur, wenn die Ausgaben so hoch sind, dass sie die sogenannte Belastungsgrenze überschreiten. Diese wird individuell berechnet: Je weniger Einkommen jemand hat, desto weniger muss er im Jahr selbst für Krankheitskosten aufbringen. Doch wie genau funktioniert das Ganze und wie berechnet man seine eigene Belastungsgrenze?

Krankheitskosten können außergewöhnliche Belastung sein

Die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen sind Ausgaben des Privatlebens, die von der Steuer absetzbar sind. Das gilt auch für bestimmte Krankheitskosten. Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, die zwangsläufig entstehen, notwendig, angemessen oder außergewöhnlich sind und eine finanzielle Belastung darstellen.

Belastungsgrenze: Wie viel muss ich selbst zahlen?

Die individuelle Belastungsgrenze legt fest, wie viel Sie pro Jahr selbst für Krankheitskosten ausgeben müssen. Alle Kosten, die über Ihre Belastungsgrenze hinausgehen, können Sie bei der Steuererklärung geltend machen.

Die Höhe der Belastungsgrenze hängt vom Einkommen und vom Familienstand ab. Einen gewissen Prozentsatz Ihres Einkommens müssen Sie für Krankheitskosten selbst einsetzen. Welcher Prozentsatz für Sie gilt, können Sie folgender Tabelle entnehmen:

Familiäre Situation

Einkünfte bis 15.340€

Einkünfte zwischen 15.340 und 51.130€

Einkünfte über 51.130€

Keine Kinder, ledig

5%

6%

7%

Keine Kinder, verheiratet / verpartnert

4%

5%

6%

Ein oder zwei Kinder

2%

3%

4%

Drei oder mehr Kinder

1%

1%

2%

Erläuterung zur Tabelle:

Eine alleinstehende und kinderlose Person, deren jährliches Einkommen nicht höher als 15.340 Euro ist, muss 5 Prozent des Einkommens für Krankheitskosten nutzen.

Eine Person mit ein oder zwei Kindern, deren jährliches Einkommen nicht höher als 15.340 Euro ist, muss nur 2 Prozent des Einkommens für Krankheitskosten nutzen.

Eine alleinstehende und kinderlose Person, deren jährliches Einkommen mehr als 51.130 Euro beträgt, muss 5 Prozent von 15.340 Euro, 6 Prozent von 35.790 Euro (Einkünfte zwischen 15.340 und 51.130€) und 7 Prozent von allen Einkünften, die 51.130 Euro übersteigen für Krankheitskosten nutzen.

Rechenbeispiele: So berechnen Sie Ihre Belastungsgrenze

Die oben aufgeführte Tabelle zeigt Ihnen also an, bei welchem Einkommen und welchem Familienstand welcher Prozentsatz für Sie gilt. Mit diesen Informationen können Sie relativ leicht Ihre individuelle Belastungsgrenze ausrechnen. Drei Rechenbeispiele verdeutlichen dies:

Beispiel 1

  • ledig
  • keine unterhaltsberechtigten Kinder
  • 12.000 Euro Einkommen pro Jahr

Die beschriebene Person muss 5 Prozent ihres Einkommens für Krankheitskosten einsetzen (siehe Tabelle). 5 Prozent von 12.000 Euro sind 600 Euro. Pro Jahr muss die Person also 600 Euro selbst zahlen. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Gibt die Person zum Beispiel 1.500 Euro im Jahr für Krankheitskosten aus, kann sie diese bei der Steuererklärung angeben. 900 Euro davon sind absetzbar. Laut Smart-Rechner.de ergibt das eine Erstattung von 180 Euro (keine Gewähr).

Beispiel 2

  • verheiratet / verpartnert
  • 1 unterhaltsberechtigtes Kind
  • 50.000 Euro gemeinsames Einkommen pro Jahr

Die beschriebenen Personen müssen 2 Prozent des ersten Teils ihres Einkommens und 3 Prozent des restlichen Einkommens für Krankheitskosten einsetzen (siehe Tabelle). 2 Prozent von 15.340 Euro sind 306,80 Euro. 3 Prozent von den restlichen 34.660 Euro (50.000 - 15.340) sind 1.039,80 Euro. Pro Jahr müssen die beiden Personen also 1.346,60 Euro (306,80 + 1.039,80) selbst zahlen. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Geben sie zum Beispiel 3.000 Euro im Jahr für Krankheitskosten aus, können sie diese bei der Steuererklärung angeben. 1.653,40 Euro davon sind absetzbar. Laut Smart-Rechner.de ergibt das eine Erstattung von 540,44 Euro (keine Gewähr).

Beispiel 3

  • ledig
  • drei unterhaltsberechtigte Kinder
  • 60.000 Euro Einkommen im Jahr

Die beschriebene Person muss 1 Prozent der jeweils ersten beiden Teile des Einkommens und 2 Prozent des restlichen Einkommens für Krankheitskosten einsetzen (siehe Tabelle). 1 Prozent von 15.340 Euro sind 153,40 Euro. 1 Prozent von 35.790 Euro (Einkünfte zwischen 15.340 und 51.130€) sind 357,90 Euro. 2 Prozent von den restlichen 8.870 Euro sind 177,40 Euro. Pro Jahr muss die Person also 688,70 Euro (153,40 + 357,90 + 177,40) selbst zahlen. Alle Kosten, die darüber hinausgehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Gibt die Person zum Beispiel 1.500 Euro im Jahr für Krankheitskosten aus, kann sie diese bei der Steuererklärung angeben. Davon sind 811,30 Euro absetzbar. Laut Smart-Rechner.de ergibt das eine Erstattung von 390,44 Euro (keine Gewähr).

Was genau sind Krankheitskosten?

Arztkosten. Dazu gehören auch Zahnärzte, Heilpraktiker, Logopäden, Psychotherapeuten oder Physiotherapeuten.

Medikamente. Medikamente, Arzneimittel und Naturheilmittel, für die die Krankenkasse nicht aufkommt, die aber vom Arzt verordnet wurden.

Hilfsmittel. Dazu gehören „Hilfsmittel im engeren Sinn“, wie zum Beispiel Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte und Rollstühle. Es gibt auch „Hilfsmittel im weiteren Sinn“, wie Spezialbetten oder Massagegeräte. Diese werden nur anerkannt, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest bestätigt wird.

Fahrten. Fahrkosten zu Behandlungen oder (unter Umständen) Fahrten zu kranken Verwandten.

Alternative Behandlungsmethoden. Dazu gehören Akupunktur und Sauerstofftherapie.

Massagen & Co. Für Massagen, Bäder, Einläufe oder Heißpackungen muss ein ärztliches Attest vorliegen, das die medizinische Notwendigkeit belegt. Voraussetzung für Bade- und Heilkuren ist, dass sich eine drohende Krankheit abwenden lässt.

Pflegekosten. Kosten, die entstehen, wenn ein Angehöriger krankheitsbedingt in ein Alten- oder Pflegeheim ziehen muss.

Trinkgeld für Pflegepersonal. In angemessenem Rahmen sind Trinkgelder abzugsfähig. Wichtig ist, dass eine Quittung ausgestellt wird.

Begleitperson. Kosten für die Begleitperson eines hilflosen Angehörigen können abgesetzt werden.


War dieser Ratgeber hilfreich?
Ø 4,4 / 5 Sternen aus 63 Meinungen
Ratgeber teilen

Nichts mehr verpassen mit unserem Newsletter!

Ihre E-Mail-Adresse


Mehr zum Thema »Pflegefinanzierung«:

Alles zum Thema Pflegefinanzierung PP Zur Startseite


nach oben