Haushaltshilfe finanzieren – mit und ohne Pflegegrad

Wer krank oder pflegebedürftig ist, benötigt in vielen Lebensbereichen Hilfe. Und zwar nicht nur bei der Körperpflege oder Medikamentengabe, sondern oft auch bei der Haushaltsführung. Unter Umständen haben Betroffene Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Je nachdem, ob ein Pflegegrad vorliegt oder nicht, können unterschiedliche Zuzahlungen genutzt werden.

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Frau reinigt ein im Badezimmer
© kurhan/www.shutterstock.com

Eine Haushaltshilfe kann nicht nur den Pflegebedürftigen entlasten, sondern auch pflegende Angehörige. Welche Tätigkeiten sie konkret übernimmt, hängt davon ab, welche Vereinbarung mit ihr getroffen wurde. In der Regel hilft sie im Haushalt, indem sie aufräumt, putzt, den Müll entsorgt, kocht, den Abwasch und die Wäsche macht, bügelt, einkauft und ggf. Gartenarbeit und kleinere Reparaturen übernimmt.

Um eine Haushaltshilfe zu finanzieren, gibt es mehrere Möglichkeiten. Personen mit Pflegegrad können das Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag einsetzen. Personen ohne Pflegegrad haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zuzahlungen von der Krankenkasse. Außerdem können Kosten für eine Haushaltshilfe als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden.

Haushaltshilfe mit Pflegegrad

Wer einem Pflegegrad zugeteilt ist, kann entweder das Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag nutzen, um eine Haushaltshilfe zu finanzieren.

Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Zahlung der Pflegekasse, die allen Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 zusteht, die zu Hause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden. Betroffene erhalten das Geld von der Pflegekasse und können selbst entscheiden, wofür sie es ausgeben, solange es dazu dient, die Pflege und die Versorgung zu Hause sicherzustellen.

Höhe des Pflegegeldes:

Pflegegrad 2: 316 Euro im Monat
Pflegegrad 3: 545 Euro im Monat
Pflegegrad 4: 728 Euro im Monat
Pflegegrad 5: 901 Euro im Monat

Außerdem steht Personen mit Pflegegrad der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Er beträgt 125 Euro im Monat und kann auch schon ab Pflegegrad 1 genutzt werden. Den Entlastungsbetrag gibt es nicht automatisch. Betroffene müssen Belege bei der Pflegekasse einreichen, um sich Ausgaben erstatten zu lassen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Haushaltshilfe ohne Pflegegrad

Auch Personen, die keinem Pflegegrad zugeteilt sind, haben unter Umständen Anspruch auf eine Haushaltshilfe (§ 38 SGB V). Die Krankenkassen kommen in erster Linie dafür auf, wenn

  • Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit Behinderung (keine Altersgrenze) im Haushalt leben und ein Elternteil einen Krankenhausaufenthalt oder eine Rehamaßnahme wahrnehmen muss und keine andere Person im Haushalt lebt, die Kinder und Haushalt versorgen kann oder

Aber auch Versicherte ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Und zwar, wenn sie ihren Haushalt nicht weiterführen können wegen

  • einer schweren Krankheit oder
  • einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit, besonders
  • nach einem Krankenhausaufenthalt
  • nach einer ambulanten Operation oder
  • nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

Der Anspruch gilt nur, wenn kein Pflegegrad vorliegt und keine andere Person im Haushalt lebt, die diesen führen kann. Außerdem ist er auf einen Zeitraum von vier Wochen begrenzt. Der Anspruch verlängert sich auf maximal 26 Wochen, wenn ein behindertes Kind oder ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt.

Die Krankenkasse zahlt bestimmte Beträge pro Stunde oder pro Tag für die Haushaltshilfe. Stellt die Krankenkasse die Haushaltshilfe, rechnet sie auch direkt mit ihr ab. Sucht sich der Versicherte selbst eine Haushaltshilfe, bekommt er die Kosten erstattet. In jedem Fall muss der Versicherte zehn Prozent der Kosten (mindestens fünf Euro, maximal 10 Euro pro Tag) selbst tragen.

Übrigens: Wer eine Haushaltshilfe einstellt, kann die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen sowohl Haushaltshilfen als auch ambulante Pflegedienste. Ausgaben von bis zu 20.000 Euro können bei der Steuererklärung angegeben werden. Davon muss das Finanzamt ein Fünftel (also maximal 4.000 Euro) anerkennen. Zudem können Betroffene, die eine Haushaltshilfe bei der Minijobzentrale angemeldet haben, Lohnkosten von bis zu 2.550 Euro bei der Steuererklärung angeben. Davon werden 20 Prozent (also maximal 510 Euro) anerkannt.

Wo findet man eine Haushaltshilfe?

Wer eine Haushaltshilfe benötigt, kann privat im Internet oder in Kleinanzeigen nach selbstständigen bzw. freiberuflichen häuslichen Reinigungskräften suchen. Alternativ können sich Interessenten an Vermittlungsagenturen, Sozial- und Wohlfahrtsverbände oder an die Pflegeversicherung wenden. Personen ohne Pflegegrad können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen.

Worauf muss man achten?

Bevor eine Haushaltshilfe engagiert wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:

  • Welchen Eindruck macht die Person? Wirkt sie zuverlässig und vertrauenswürdig?
  • Versteht sich der Pflegebedürftige gut mit der Haushaltshilfe?
  • Liegt die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Budget? Wurde die Finanzierung gut geplant?
  • Ist die Beschäftigung legal und angemeldet?
  • Wenn die Haushaltshilfe bei einer Agentur arbeitet, wird sie dort fair bezahlt?
  • Ist die Haushaltshilfe während ihrer Arbeit versichert?

Rechnet die Haushaltshilfe direkt mit der Kranken- oder Pflegekasse ab? Und wenn nicht, erhält der Pflegebedürftige Rechnungen und Belege?


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