Welche Pflegegrade gibt es und was bedeuten sie?

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird kommen auf ihn und seine Angehörigen viele Herausforderungen zu. Dabei geraten sie schnell an ihre körperlichen und psychischen Grenzen. Doch auch in finanzieller Hinsicht kann die Pflegebedürftigkeit belastend werden. Denn Pflege ist teuer und kann im Monat einige tausend Euro kosten.

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Pfleger gemeinsam mit Dame im Rollstuhl.
© Photographee.eu/www.shutterstock.com

Deshalb ist es für viele Menschen so wichtig, einen Pflegegrad zu erhalten. Denn mit der Einstufung in den richtigen Pflegegrad besteht Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Für Betroffene und Angehörige bedeutet das eine große Erleichterung.

Pflegebedürftigkeit?
Per Gesetz ist festgelegt, wann ein Mensch als pflegebedürftig gilt. Im Sozialgesetzbuch wird der Begriff Pflegebedürftigkeit wie folgt definiert:“Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

Was bedeutet welcher Pflegegrad?

Die Schwere der Pflegebedürftigkeit wird seit dem 01.01.2017 in fünf verschiedene Pflegegrade unterteilt. Welcher Pflegegrad infrage kommt, entscheidet die Pflegekasse, die an die Krankenkasse gekoppelt ist. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung nimmt nach dem Antrag ein Gutachten vor und untersucht die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers. Für die Einstufung spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller privat oder gesetzlich versichert ist. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen erbringt die Pflegekasse.

Pflegegrad 1
„Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“
Ergebnis zwischen 12,5 und 27 Punkten

Pflegegrad 2
„Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“
Ergebnis zwischen 27 und 47,5 Punkten

Pflegegrad 3
„Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“
Ergebnis zwischen 47,5 und 70 Punkten

Pflegegrad 4
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“
Ergebnis zwischen 70 und 90 Punkten

Pflegegrad 5
„Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“
Ergebnis zwischen 90 und 100 Punkten

Wie wird der Pflegegrad festgelegt?

Die Einteilung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig eine Person noch ist und über welche Fähigkeiten sie verfügt. Es gibt unterschiedliche Bereiche (Module), die daraufhin untersucht werden. Zu den jeweiligen Kriterien vergibt der Gutachter Punkte, die dann für den Pflegegrad entscheidend sind.

Modul

Gewichtung

Mobilität

10%

Kognitive Fähigkeiten

15%

Verhaltensweise

15%

Selbstversorgung

40%

Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen

20%

Gestaltung des Alltagslebens

15%

Die Mobilität einer Person...

..wird begutachtet, um zum Beispiel folgende Fragen zu klären: Kann der Betroffene sicher und ohne fremde Hilfe aufrecht sitzen? Kann er selbstständig die Position im Bett wechseln? Kann er sich in der Wohnung fortbewegen und Treppen steigen?

Kognitive Fähigkeiten...

..spielen eine wichtige Rolle, um festzustellen, ob eine Person aktiv an ihrem Alltag teilnimmt. Kann der Betroffene sich eigenständig orientieren? Findet er sich räumlich und auch zeitlich zurecht? Kann er Gespräche führen und Sachverhalte verstehen?

Die Verhaltensweise...

..wird begutachtet, weil sie auf psychische Probleme hinweisen kann. Ist der Betroffene zum Beispiel zu bestimmten Zeiten unruhig oder schläft schlecht? Wirkt er ängstlich oder depressiv? Wehrt er sich dagegen, Hilfe von anderen anzunehmen?

Die Fähigkeit zur Selbstversorgung...

..muss ebenfalls untersucht werden. Kann der Betroffene ohne Hilfe essen und trinken? Kann er die Toilette benutzen? Ist er in der Lage, sich anzukleiden, umzuziehen und zu waschen?

Der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen...

..kann ebenfalls entscheidend für die Einteilung in einen Pflegegrad sein. Es ist wichtig, ob der Betroffene seine Medikamente einnehmen kann. Ist er darüber hinaus imstande, einen Arzt aufzusuchen oder Blutdruck und Blutzuckerspiegel zu messen?

Die Gestaltung des Alltagslebens...

..wird oft unterschätzt, ist aber dennoch wichtig. Ist der Betroffene zum Beispiel in der Lage, soziale Kontakte aufzunehmen und zu pflegen? Kann er seinen Tagesablauf gestalten und sich selbst beschäftigen?

Was zahlt die Pflegekasse bei welchem Pflegegrad?

Für die Pflege durch Angehörige oder andere selbst organisierte Pflegepersonen gibt es das sogenannte Pflegegeld. Für ambulante oder teilstationäre Leistungen übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu einem festgelegten Höchstbetrag, die sogenannten Pflegesachleistungen. Für die vollstationäre Pflege wird je nach Pflegegrad ein pauschaler Betrag gezahlt. Folgende Leistungen sind pro Monat möglich:

Pflegegrad 1

Pflege durch Angehörige

0€

Pflege durch ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege

0€

Vollstationäre Pflege

0€

Pflegegrad 2

Pflege durch Angehörige

316€

Pflege durch ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege

689€

Vollstationäre Pflege

770€

Pflegegrad 3

Pflege durch Angehörige

545€

Pflege durch ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege

1.298€

Vollstationäre Pflege

1.262€

Pflegegrad 4

Pflege durch Angehörige

728€

Pflege durch ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege

1.612€

Vollstationäre Pflege

1.775€

Pflegegrad 5

Pflege durch Angehörige

901€

Pflege durch ambulanten Dienst oder teilstationäre Pflege

1.995€

Vollstationäre Pflege

2.005€

Entlastungsbetrag

Wer einem Pflegegrad zugeteilt ist (auch Pflegegrad 1) hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro im Monat. Er muss zur Entlastung pflegender Angehöriger, vergleichbarer pflegender Personen oder zur Förderung der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person genutzt werden.

Es können also Aufwendungen im Zusammenhang mit folgenden Leistungen erstattet werden: Tages- oder Nachtpflege, zugelassene Pflegedienste, Kurzzeitpflege, anerkannte Angebote zur Unterstützung der Selbstständigkeit im Alltag.

Um eine Kostenerstattung zu erhalten, müssen Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden. Wurde der monatliche Leistungsbetrag nicht ausgeschöpft, wird der offene Betrag jeweils auf die folgenden Kalendermonate übertragen.

Lesen Sie auch: Entlastungsbetrag unbedingt rechtzeitig nutzen

Kostenlose Pflegehilfsmittel

Für Personen mit Pflegegrad besteht die Möglichkeit, jeden Monat Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro zu erhalten. Bis zu diesem Betrag zahlt die Pflegekasse für sogenannte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Pflegehilfsmitteln

  • zur Erleichterung der Pflege (PG 50)
  • zur Körperpflege und Hygiene (PG 51)
  • zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität (PG 52)
  • zur Linderung von Beschwerden (PG 53)
  • zum Verbrauch (PG 54)

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind zum Beispiel Bettschutzeinlagen, Schutzkleidung, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Desinfektionsmittel.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Sofern ein Pflegegrad vorliegt, gewährt die Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere pflegebedürftige Menschen in einem Haushalt, kann sich der Zuschuss sogar auf 16.000 Euro erhöhen. Den Zuschuss für können Pflegebedürftige zum Beispiel für folgende Maßnahmen nutzen:

  • Einbau eines Treppenlifts
  • Anbringung eines Geländers im Treppenhaus
  • Anbringung von Stützgriffen in der Wohnung
  • Verlegung von rutschsicheren Bodenbelägen
  • Umbau einer Wanne zur Dusche
  • Einbau einer barrierefreien Dusche
  • Einbau einer Badewannentür
  • Einbau einer barrierefreien Toilette
  • Installation von Bewegungsmeldern
  • Installation besser erreichbarer Lichtschalter
  • Abbau von Türschwellen
  • Abbau von sonstigen Stolperfallen

Zuschuss zum Hausnotruf

Für einen Hausnotruf zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 einen pauschalen Zuschuss in Höhe von bis zu 23 Euro im Monat. Der Zuschuss kann auch für andere Notrufgeräte genutzt werden, zum Beispiel für einen mobilen Notruf, der zu Hause und unterwegs funktioniert.

Lesen Sie auch: Hausnotruf, Mobiler Notruf, Notrufuhr: Was eignet sich für wen?

Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Pflegeunterstützungsgeld

Die Kurzzeitpflege wird von der Pflegekasse finanziert, wenn eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 vorübergehend (teil-)stationäre Pflege benötigt. Gleiches gilt für die Verhinderungspflege, wenn zum Beispiel der oder die pflegende Angehörige sich kurzzeitig nicht um die pflegebedürftige Person kümmern kann.

Kurzzeitpflege

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

1.612€ jährlich

Pflegegrad 3

1.612€ jährlich

Pflegegrad 4

1.612€ jährlich

Pflegegrad 5

1.612€ jährlich

Verhinderungspflege

Pflegegrad 1

0 €

Pflegegrad 2

1.612€ jährlich

Pflegegrad 3

1.612€ jährlich

Pflegegrad 4

1.612€ jährlich

Pflegegrad 5

1.612€ jährlich

Lesen Sie auch: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege beantragen und kombinieren

Das Pflegeunterstützungsgeld kann genutzt werden, wenn Arbeitnehmer kurzzeitig nicht mehr arbeiten können, weil sie sich um einen plötzlich auftretenden Pflegefall in der Familie kümmern müssen. Die Pflegekasse zahlt 90 Prozent des wegfallenden Nettolohns. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag Finanzielle Hilfe: Wie Arbeitnehmer Beruf und Pflege vereinbaren können

Zuschuss für die Pflege-WG

Pflegebedürftige Personen, die zusammen in einer Pflege-WG leben, können unter Umständen zwei verschiedene Zuschüsse nutzen: Den Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro im Monat und die Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-WG (max. 10.000 Euro pro Wohngruppe).

Wie stellt man einen Antrag auf Pflegegrad?

Wer einen Pflegegrad beantragen möchte, kontaktiert die Pflegekasse. Diese ist Teil der zuständigen Krankenkasse, deshalb können Antragsteller die gleiche Adresse verwenden. Bei dem Antrag muss kein bestimmter Pflegegrad ausgewählt werden. Er wird ganz allgemein gestellt. Die Pflegekasse entscheidet dann aufgrund des Gutachtens, welcher Pflegegrad infrage kommt.

Antragsteller können einen Pflegestützpunkt in ihrer Nähe aufsuchen und sich dort beraten lassen. Alternativ ist die Pflegekasse aber auch schriftlich oder telefonisch erreichbar. Den Antrag schriftlich zu stellen, bietet sich besonders an, weil dann der Zeitpunkt genau nachgewiesen werden kann. Nachdem Kontakt aufgenommen und Leistungen aus der Pflegeversicherung angefordert wurden, erhalten Betroffene ein Formular, das sie ausfüllen müssen. Aber Vorsicht: Wenn Antragsteller das erste Formular ausfüllen, sollten sie nur die nötigsten Angaben machen. Details zur Pflegebedürftigkeit, die nicht zwingend genannt werden müssen, sollten lieber noch zurückgehalten werden.

Das ausgefüllte Formular wird dann wieder bei der Pflegekasse eingereicht, woraufhin ein Gutachten stattfindet. Bei gesetzlich Versicherten wird es vom MDK durchgeführt, bei privat Versicherten von MEDICPROOF. Die Gutachter vereinbaren zunächst einen Termin mit dem Antragsteller, um ihn persönlich zu besuchen. Sie beobachten und bewerten dann seine Selbstständigkeit und schätzen in ihrem Gutachten die Schwere der Pflegebedürftigkeit ein. Auf diese Einschätzung stützt sich die Pflegekasse bei ihrer Entscheidung. Nach dem Gutachten erhält der Antragsteller einen Bescheid, der Auskunft über den zugewiesenen Pflegegrad gibt.

Übrigens: Angehörige können für ihre pflegebedürftigen Verwandten einen Antrag stellen und auch ausfüllen. Wichtig ist aber, dass entweder der Pflegebedürftige selbst oder sein gesetzlicher Betreuer den Antrag unterschreibt.

Wie bereitet man sich auf das Pflegegutachten vor?

Sobald feststeht, dass bald ein Gutachten erfolgt, sollten einige Vorkehrungen getroffen werden. Denn gute Vorbereitung kann sich entscheidend auf die Einstufung auswirken.

✓ Medizinische Belege sammeln

Halten Sie ärztliche Atteste und andere relevante Krankenunterlagen bereit. Je mehr Belege es für eine vorhandene Pflegebedürftigkeit gibt, desto größer sind die Chancen auf einen Pflegegrad. Zeigen Sie dem Gutachter auch, welche Medikamente regelmäßig eingenommen werden.

✓ Pflegetagebuch führen

In einem Pflegetagebuch werden schon vor dem Gutachten alle Tätigkeiten und Hilfeleistungen genau festgehalten. Das gilt auch für Kleinigkeiten. Besonders Angehörige neigen oft dazu, Maßnahmen nicht zu notieren, weil sie kaum Zeit in Anspruch nehmen. Aber jede noch so kleine Hilfeleistung kann ausschlaggebend sein. Auf unserer Webseite finden Sie eine Vorlage.

✓ Selbsteinschätzung vornehmen

Zusätzlich zum Pflegetagebuch können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dem Gutachter auch eine Selbsteinschätzung vorlegen. Hier bewerten sie nach eigenem Empfinden, wie selbstständig der Betroffene noch in den einzelnen Bereichen ist. Eine solche Selbsteinschätzung dient nicht nur dazu, sich auf die relevanten Themen des Gutachtens vorzubereiten. Sie kann dem Gutachter auch dabei helfen, die Situation des Betroffenen richtig einzuschätzen. Eine Checkliste finden Sie auf unserer Webseite.

✓ Pflegedienst hinzuziehen

Wird bereits die Hilfe eines Pflegedienstes beansprucht, ist es hilfreich, wenn eine Pflegekraft beim Gutachten anwesend ist. Sie kann auch schon beim Ausfüllen des Pflegetagebuchs und der Selbsteinschätzung eine wichtige Rolle spielen.

Was, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?

Es kann passieren, dass das Gutachten nicht so verläuft, wie Pflegebedürftige und Angehörige es sich gewünscht haben. Wenn dem Antragsteller kein Pflegegrad zugewiesen wird oder dieser zu niedrig ist, kann er Widerspruch gegen die Entscheidung der Pflegekasse einlegen. Und das lohnt sich in den meisten Fällen. Wichtig ist dabei, dass vorgegebene Fristen eingehalten werden und Betroffene nicht emotional reagieren, sondern sachlich vorgehen.

Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingelegt werden. Es genügt, wenn Betroffene zunächst ein kurzes Schreiben aufsetzen, in dem sie mitteilen, dass sie der Entscheidung der Pflegekasse nicht zustimmen und das vollständige Gutachten zur Überprüfung anfordern.

Nach Erhalt des Gutachtens muss der Widerspruch begründet werden. Ihre Ansichten sollten Betroffene sachlich schildern. Es nützt wenig, an dieser Stelle emotional zu werden, auch wenn es um ein sehr persönliches Anliegen geht. Viel sinnvoller ist es, das Gutachten Schritt für Schritt durchzugehen und zu überlegen, welchem Punkt mit welcher Begründung widersprochen werden kann. Denn letztendlich muss begründet werden, warum der Betroffene mehr Pflege benötigt, als aus dem Gutachten hervorgeht. Das Schreiben kann entweder als Fax oder als Einschreiben mit Rückschein an die Pflegekasse geschickt werden.

Was, wenn der Pflegegrad nicht mehr aktuell ist?

Oft kommt es vor, dass Personen schon länger einem gewissen Pflegegrad zugeteilt sind und sich ihr Gesundheitszustand mit der Zeit verschlechtert. Sie benötigen dann mehr Pflege, als im Gutachten festgestellt wurde. In diesem Fall bietet es sich an, einen Antrag auf Höherstufung zu stellen. Es genügt, einen formlosen Brief an die Pflegekasse zu schreiben, in dem um Höherstufung des Pflegegrads gebeten wird. Daraufhin erhalten Antragsteller ein Formular, das sie ausfüllen und zurückschicken müssen. Es kann zu einem erneuten Gutachten kommen.


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