Diese Corona-Sonderregelungen gelten weiterhin in der Pflege

Um ältere und kranke Menschen vor dem Coronavirus zu schützen und die Ausnahmesituation für Pflegebedürftige und Angehörige zu erleichtern, wurden bereits 2020 Sonderregelungen in der Pflege eingeführt. Viele dieser zeitlich begrenzten Regeln wurden nun erneut verlängert.

09.12.2022
  • Lesezeit ca. 3 Minuten
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    09.12.2022
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Liebevolle Pflege einer Seniorin
© Halfpoint/www.shutterstock.com

Über viele neue Regeln in der Pflege haben wir während der Coronakrise schon berichtet. Ziel ist es vor allem, die Versorgung in der häuslichen Pflege sicherzustellen und die neuen Probleme für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zumindest teilweise aufzufangen. Ursprünglich sollten die neuen Regeln bis September 2020 gelten. Mehrfach wurden sie bereits verlängert. Da die Lage nach wie vor angespannt ist, werden viele Sonderregelungen jetzt noch bis zum 30.04.2023 verlängert.

Welche Sonderregelungen gibt es aktuell?

Die wichtigsten Änderungen in der Pflege:

  • Längerer Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
  • Vereinfachter Zugang zur Familienpflegezeit
  • Hausbesuche für Pflege-Gutachten sind wieder gängig
  • Beratungsbesuche sind wieder verpflichtend
  • Lockerungen beim Entlastungsbetrag

Längerer Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld

Das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird gezahlt, wenn berufstätige Angehörige sich plötzlich um einen Pflegefall in der Familie kümmern müssen und nicht zur Arbeit kommen können. Man spricht auch von der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. Seit der Coronakrise besteht ein Anspruch auf 20 Tage. Vorher wurde das Pflegeunterstützungsgeld nur für 10 Tage ausgezahlt. Außerdem können es auch Angehörige nutzen, bei denen sich die bestehende Pflegesituation plötzlich geändert hat. Wer also die Pflege neu organisieren muss, hat ebenfalls Anspruch.

Die Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld sollten ursprünglich bis Ende September 2020 gelten. Die Regierung hat aber eine Verlängerung beschlossen. Angehörige können den Lohnersatz vorläufig noch bis zum 30. April 2023 nutzen.

Vereinfachter Zugang zur Familienpflegezeit

Wer sich länger um einen Angehörigen kümmern möchte und dazu beruflich kürzertreten muss, kann die Familienpflegezeit nutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beschäftigte vorübergehend in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für die Pflege zu haben. Lohneinbußen können mit einem zinslosen Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ausgeglichen werden.

Die Ankündigungsfrist betrug vor der Coronakrise 8 bis 12 Wochen. Aktuell reicht es, wenn Beschäftigte die Familienpflegezeit 10 Tage vorher bei ihrem Arbeitgeber ankündigen. Die Mindestarbeitszeit betrug vor der Coronakrise 15 Stunden pro Woche. Aktuell können Beschäftigte für bis zu einen Monat auch weniger arbeiten, ohne den Anspruch auf Familienpflegezeit zu verlieren.

Die Freistellung kann zudem weiterhin per E-Mail angekündigt werden. Die Dauer der Freistellung für die Pflegezeit ist für bis zu 6 Monate am Stück möglich. Sobald die erste Freistellung allerdings in Anspruch genommen wurde, beträgt der maximale Nutzungszeitraum 24 Monate, mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Innerhalb dieses Zeitraums besteht auch die Möglichkeit einer außerhäuslichen Betreuung minderjährige Pflegebedürftiger.

Beratungsbesuche wieder verpflichtend

Wer zu Hause von Angehörigen gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat, bekommt nicht die Pflegesachleistungen für den Pflegedienst, sondern das Pflegegeld.

Empfänger vom Pflegegeld sind gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßige Beratungsgespräche in Anspruch zu nehmen. Von 01. März bis zum 30. Juni 2022 gab es keine Kürzung des Pflegegeldes, wenn ein Beratungstermin in diesem Zeitraum nicht stattgefunden hat. Diese Regelung ist seit dem 01. Juli nicht länger gültig und Beratungen sind für Pflegegeld-Empfänger wieder verpflichtend. Allerdings besteht die Möglichkeit, jedes zweite Beratungsgespräch per Videoanruf durchzuführen, sofern die Pflegebedürftigen und Angehörige es ausdrücklich wünschen. Diese Regelung wird sogar bis zum 30. Juni 2024 beibehalten.

Hinweis: Eine rein telefonische Beratung ist nicht mehr möglich.

Pflegegrad-Gutachten wieder mit Hausbesuchen

Wer einen Pflegegrad beantragt, muss normalerweise ein persönliches Gutachten vom Medizinischen Dienst (MD) vornehmen lassen. Im Gutachten wird bewertet, wie selbstständig eine Person noch ist und wie viel Hilfe sie im Alltag benötigt. Es entscheidet darüber, ob ein Pflegegrad gewährt wird und wenn ja, wie hoch dieser ist.

Um den persönlichen Kontakt so weit wie möglich einzuschränken, fanden lange keine Gutachten vor Ort statt. Stattdessen greifen die Medizinischen Dienste auf Informationen zu, die ihnen bereits vorliegen. Seit dem 01. Juli 2022 jedoch werden Telefon-Befragungen nur noch in Ausnahmefällen genehmigt und Hausbesuche zur Erstellung von Gutachten sind wieder gängige Praxis.

Lockerungen beim Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Monat steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er kann zum Beispiel für zugelassene Pflegedienste genutzt werden, aber auch für die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung der Selbstständigkeit im Alltag. Noch bis zum 30. April 2023 ist der Entlastungsbetrag auch flexibler einsetzbar. So können Pflegebedürftige ihn aktuell zum Beispiel auch für nicht anerkannte Hilfsangebote nutzen, zum Beispiel für die Nachbarschaftshilfe.

Übrigens: Wenn Sie die Entlastungsleistungen von 2022 nicht vollständig in Anspruch genommen haben, können Sie dies noch bis zum 30. Juni 2023 rückwirkend tun.

Text wurde aktualisiert und erschien ursprünglich am 31.08.2020

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