Neues Jahr, neues Glück in der Pflege?

Ein neues Jahr bringt immer auch neue Regelungen mit sich. Besonders in der Pflege hat sich einiges getan. Aber auch andere Änderungen könnten für Sie wichtig sein. Zum Beispiel, wenn es um Sozialbeiträge, Rente und Steuern geht.

02.01.2019
  • Lesezeit ca. 4 Minuten
  • |
    02.01.2019
  • Lesezeit ca. 4 Minuten
Seniorin mit einer Pflegekraft
© michaeljung/de.fotolia.com

Wenn ein neues Jahr beginnt, facht meistens auch neuer Optimismus auf. So ist es auch in der Pflege. Mit mehreren Neuregelungen soll es dem Pflegenotstand dieses Jahr an den Kragen gehen. Außerdem soll es einfacher werden, beruflich kürzerzutreten und auch rund um das Thema Altersvorsorge gibt es Anpassungen und neue Ideen.

Pflegeversicherung wird teurer

Zum neuen Jahr wurde der Pflegebeitrag um 0,5 Prozentpunkte erhöht. Damit müssen Versicherte nun 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens für die Pflegeversicherung zahlen. Kinderlose zahlen mit 3,3 Prozent noch etwas mehr. Durch die Beitragserhöhung sollen Mehreinnahmen von 7,9 Milliarden Euro pro Jahr erreicht werden. Diese sollen vor allem das Defizit ausgleichen, das sich in den vergangenen Jahren durch höhere Ausgaben entwickelt hat.

Mehr Personal in der Pflege

Mehrausgaben sind besonders für die Bekämpfung des Pflegenotstands erforderlich. Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll für mehr Fachpersonal in Krankenhäusern und stationären Einrichtungen sorgen. Ab sofort können in der stationären Altenpflege 13.000 neue Stellen besetzt werden, die die Krankenversicherung finanziert. Außerdem stellt die Pflegeversicherung jeder stationären und ambulanten Einrichtung einmalig 12.000 Euro für die Digitalisierung zur Verfügung, damit das Pflegepersonal entlastet werden kann.

Für Krankenhäuser und Kliniken wurde eine Mindestbesetzung an Pflegepersonal festgelegt, die nicht unterschritten werden darf. Sollte eine Klinik zu viele Patienten versorgen und dafür nicht genug Pflegekräfte haben, drohen Sanktionen. Jede zusätzliche oder aufgestockte Stelle in Krankenhäusern wird von der Krankenversicherung finanziert.

Lesen Sie auch: Mindestbesetzung in der Pflege ab 2019

Neuer Pflege-TÜV

Um die Situation in stationären Einrichtungen besser und realistischer bewerten zu können, ist ein neuer Pflege-TÜV geplant. Damit soll zum Beispiel geprüft werden, mit welchen Maßnahmen Mobilität und Selbstständigkeit der Bewohner gefördert werden, welche Unterstützung sie im Notfall erhalten, wie Stürzen vorgebeugt wird und ob freiheitsentziehende Maßnahmen angewendet werden. Die einzelnen Bereiche sollen bewertet werden, eine Gesamtnote ist hingegen nicht geplant. Wie genau das neue Konzept aussehen soll, wird voraussichtlich im März 2019 entschieden. Es kann durchaus bis 2020 dauern, bis erste Daten erhoben, ausgewertet und veröffentlicht werden.

Pflegemindestlohn steigt

Der Mindestlohn in der Pflege ist zum 01. Januar 2019 um 50 Cent pro Stunde gestiegen. Im Westen und in Berlin beträgt der Stundenlohn damit 11,05 Euro und im Osten 10,55 Euro. Dadurch verdienen ungelernte Hilfskräfte in der Pflege ca. 20 Prozent mehr als in anderen Branchen, für die der gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde gilt. Ausgebildete Fachkräfte erhalten deutlich höhere Löhne.

Beruflich kürzertreten wird einfacher

Ab sofort erhalten Millionen Arbeitnehmer den Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit. Sie können die Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre verringern und müssen danach die Möglichkeit erhalten, in den Vollzeitjob zurückzukehren. Das gilt für alle Unternehmen, in denen mindestens 45 Beschäftigte arbeiten. Außerdem muss der betroffene Mitarbeiter mindestens seit einem halben Jahr im Betrieb sein. Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Mitarbeiter beschäftigen, müssen den Anspruch auf Brückenteilzeit nur einem von 15 Arbeitnehmern gewähren.

Lesen Sie auch: Wie Arbeitnehmer Beruf und Pflege vereinen können

Auch für Minijobber und Geringverdiener gibt es Änderungen. Seit dem 01. Januar beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,19 Euro pro Stunde. Vorher waren es 8,84 Euro. Das ist einerseits eine gute Nachricht, andererseits kann es für Minijobber auch problematisch werden. Denn ihre Verdienstgrenze liegt nach wie vor bei 450 Euro im Monat. Sobald sie überschritten wird, ist der Job sozialversicherungspflichtig. Um das zu vermeiden, muss bei höherem Lohn die Arbeitszeit verringert werden.

Für Geringverdiener wird die Einkommensgrenze für volle Sozialversicherungsbeiträge allerdings angehoben. Bisher muss jeder der zwischen 450 und 850 Euro im Monat verdient, nur reduzierte Beiträge zahlen. Ab Juli 2019 gilt das für alle, die bis zu 1.300 Euro im Monat verdienen.

Sozialbeiträge: Manche steigen, manche sinken

Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung wurden auch andere Sozialbeiträge angepasst. Zum Beispiel zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Krankenkassenbeitrag ab jetzt zu gleichen Teilen. Vorher musste der Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer allein gezahlt werden. Der allgemeine Beitragssatz, den sich Chef und Angestellte schon vorher geteilt haben, liegt bei 14,9 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, an dem sich Arbeitgeber jetzt ebenfalls zur Hälfte beteiligen müssen, liegt 2019 mit 0,9 Prozent etwas niedriger als im Vorjahr.

Lesen Sie auch: Kurzurlaub statt Krankenkassenbeitrag

Durch diese Regelung sinkt die Belastung für Versicherte. Dafür ist aber die Beitragsbemessungsgrenze von 53.100 Euro (2018) auf 54.450 Euro (2019) gestiegen. Bis zu diesem Einkommen müssen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Erst Einkommen, das über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgeht, ist von den Sozialabgaben befreit.

Die private Krankenversicherung wird teurer. Im Schnitt steigen die Beiträge um 1,9 Prozent.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird hingegen 0,5 Prozentpunkte günstiger. Statt 3 Prozent müssen nur noch 2,5 Prozent des Bruttoeinkommens gezahlt werden.

Mehr Rente, mehr Steuern

Die Bundesregierung plant, das Rentenniveau bis 2025 bei mindestens 48 Prozent zu halten. Bis dahin soll auch der Beitragssatz nicht über 20 Prozent steigen. Aktuell liegt er bei 18,6 Prozent.

Am 1. Juli 2019 soll es außerdem eine Rentenerhöhung um gut drei Prozent geben. Für Mütter (und Väter) wurde außerdem die neue Mütterrente II eingeführt. Dadurch werden Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, stärker angerechnet. Pro Kind werden betroffene Renten im Westen um 16,02 Euro und im Osten um 15,35 Euro erhöht. Bei Neurenten kann die Erhöhung schon jetzt berücksichtigt werden. Bestandsrenten werden im März erhöht und erhalten dann entsprechende Nachzahlungen.

Lesen Sie auch: So erhalten pflegende Rentner höhere Bezüge

Auch die Erwerbsminderungsrente soll verbessert werden. Die Zurechnungszeiten wurden angehoben, wodurch Antragsteller so behandelt werden, als hätten sie bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde von 9.000 Euro auf 9.168 Euro angehoben. Für Rentner ist er besonders wichtig, weil für alle Einkünfte, die darüber liegen, eine Steuererklärung fällig wird. Für die Besteuerung der Rente spielt es außerdem eine Rolle, wann der Betroffene in den Ruhestand gegangen ist. Wer nach 2005 in Rente gegangen ist, muss für 50 Prozent der Bezüge Steuern zahlen. Der Prozentsatz steigt jährlich. 2019 liegt er für Neurenten schon bei 78 Prozent. 2040 werden Neurenten dann vollständig besteuert.


War diese News hilfreich?
Ø 5 / 5 Sternen aus 3 Meinungen
News teilen

Nichts mehr verpassen mit unserem Newsletter!

Ihre E-Mail-Adresse


Mehr zum Thema »Recht & Gesetze«:

Alles zum Thema Recht & Gesetze PP Zur Startseite


nach oben